Gemäß § 14 (1) Satz 3 der Hauptsatzung der Stadt Köthen (Anhalt) wurde die Neufassung der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Köthen (Anhakt) auf der Internetseite der Stadt Köthen (Anhalt) https://www.koethen-anhalt.de mit Bereitstellungstag 28.10.2025 öffentlich bekannt gemacht.
Betreffend die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, unerlaubter Benutzung öffentlicher Anlagen und Einrichtungen, mangelhafter Hausnummerierung, ruhestörendem Lärm, öffentlichen Veranstaltungen mit Musikaufführungen, dem Umgang mit Tieren, offenem Feuer im Freien und beim Betreten von Eisflächen.
Aufgrund der §§ 1 und 94 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) in seiner Sitzung am 28.10.2025 für das Gebiet der Stadt Köthen (Anhalt) folgende Gefahrenabwehrverordnung erlassen:
(1) Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen, Anlagen, Einrichtungen und Gewässer in dem Gebiet der Stadt Köthen (Anhalt).
(2) Die Gefahrenabwehrverordnung gilt ferner für private Grundstücke und Gebäude, sofern davon eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.
(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind Straßen und Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen.
(2) 1Straßen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, die der Allgemeinheit zugänglichen Straßen, Radwege, Gehwege, Wege, Plätze, Treppen, Gräben, Entwässerungsanlagen, Haltestellebuchten für den Linienverkehr sowie Parkplätze und Parkbuchten. 2Hierzu gehören insbesondere auch Tunnel, Brücken, Über- und Unterführungen und Passagen. 3Zu den Straßen gehören der Straßenkörper, der Luftraum über der Straße, Straßengräben, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen neben der Fahrbahn sowie Grünstreifen.
(3) 1Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, die der Allgemeinheit zugänglichen gärtnerisch gestalteten Anlagen wie Grünflächen und Parkanlagen. 2Hierzu gehören insbesondere auch Kinderspielplätze, Sportplätze und ähnliche Einrichtungen, insbesondere öffentliche Gebäude, Springbrunnen und Wasserspiele, Denkmäler, Buswartehallen und Toiletteneinrichtungen.
(4) Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere dem öffentlichen Nutzen dienenden Springbrunnen und Wasserspiele, Wartehäuschen, Telefonzellen, Sitzgelegenheiten, Spielgeräte sowie Abfall- und Wertstoffbehälter, Verteiler- und Schaltkästen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Parkhäuser, Lärmschutzanlagen, Geländer, Denkmäler, Litfaßsäulen, Bäume, Licht- und Leitungsmasten sowie Briefkästen. Ferner gehören hierzu Türen, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden.
(5) 1Eine öffentliche Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sie für jedermann oder einen bestimmten Personenkreis zugänglich ist und ein planmäßiges, zeitlich eingegrenztes Ereignis darstellt. 2Als bestimmten Personenkreis bezeichnet man insbesondere die Mitglieder eines Vereins, Angehörige einer Organisation, eines Betriebes, einer Reisegruppe usw.
(6) 1Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine im Stadtgebiet verankerte Glaubensgemeinschaft, eine Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. 2Brauchtumsfeuer sind insbesondere Osterfeuer, Pfingstfeuer, Martinsfeuer und Walpurgisfeuer. 3Brauchtumsfeuer dienen nicht dem Zweck, pflanzliche und andere Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen.
(1) An Gebäudeteilen, die unmittelbar an oder über der Straße liegen, sind Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf den Dächern liegende Schneemassen, die eine Gefahr für Personen oder Sachen darstellen, von dem Gebäudeeigentümer oder den von ihm Verpflichteten, unverzüglich zu entfernen oder die Gefahrenstelle durch Absperrungen und Aufstellen von Warnzeichen zu sichern.
(2) Frisch gestrichene Gegenstände, Wände und Einfriedungen, die sich auf oder an den Straßen und in Anlagen befinden, müssen durch auffallende Warnschilder kenntlich gemacht werden, solange sie abfärben.
(1) Es ist verboten, ohne Genehmigung des Unterhaltungspflichtigen Straßenlaternen, Licht- und Fernmeldemasten, Rohrpfosten von Verkehrszeichen und Straßenschildern, Denkmäler, Buswartehallen, Toiletteneinrichtungen, Bäume, Kabelverteilerkästen und sonstige Anlagenteile und Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, zu erklettern oder ihre Gebrauchsfähigkeit zu beeinträchtigen.
(2) Es ist untersagt,
| 1. | Hydranten oder sonstige Wasserversorgungs-/-entsorgungseinrichtungen sowie Energieversorgungseinrichtungen zu verstellen oder in ihrer Gebrauchsfähigkeit zu beeinträchtigen, | |
| 2. | Springbrunnen oder Wasserspiele zu verunreinigen, | |
| 3. | auf Verkehrsflächen | |
| a) | in aggressiver, aufdringlicher, bedrängender oder behindernder Form (insbesondere durch Nachlaufen, In-den-Weg-stellen) oder |
| b) | mit Kindern zu betteln. |
| 4. | Alkohol oder andere Drogen an öffentlichen Kinderspielplätzen zu konsumieren. | |
(3) Der Aufenthalt in öffentlichen Toiletteneinrichtungen ist nur zum Zweck der Verrichtung der Notdurft gestattet.
(4) Die von der Stadt Köthen (Anhalt) auf Straßen und in Anlagen bereitgestellten Papierkörbe dürfen nur für die Beseitigung von Abfällen, die beim Aufenthalt auf diesen Verkehrsflächen anfallen (Unterwegsabfälle), genutzt werden.
(5) In den öffentlichen Anlagen ist untersagt:
| 1. | das Nächtigen und Zelten, |
| 2. | Einrichtungen und Gegenstände, insbesondere Bänke, Stühle, Papierkörbe und Spielgeräte an hierfür nicht bestimmte Orten zu verbringen oder zu verunreinigen, |
| 3. | das Abstellen und das Parken von Kraftfahrzeugen und Fahrzeuganhängern. |
(1) Jeder Hauseigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, auf eigene Kosten die ihm vom Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Köthen (Anhalt) zugeteilte Hausnummer anzuschaffen, anzubringen, zu erhalten und im Bedarfsfall zu erneuern.
(2) 1Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden, deren Höhe mindestens 10 cm beträgt. 2Die Hausnummer muss von der Fahrbahnmitte der Straße aus, der das Grundstück zugeordnet ist, deutlich sichtbar und ständig lesbar sein und sich vom Hintergrund abheben. 3Bei Hausnummern mit zusätzlichen Buchstaben, sind lateinische Buchstaben zu verwenden.
(3) 1Die Hausnummern sind am Hauseingang anzubringen. 2Befindet sich der Hauseingang nicht an der Straße, der das Grundstück zugeordnet ist, so ist die Hausnummer auch an der Gebäudefront der Straße, der das Grundstück zugeordnet ist, anzubringen. 3Am Hauseingang ist in diesem Fall zusätzlich zur Hausnummer die zugeordnete Straßenbezeichnung auszuschildern.
(4) 1Wenn von der Stadt Köthen (Anhalt) für ein Grundstück eine neue Hausnummer festgelegt wird (Umnummerierung), muss die bisherige Hausnummer für eine Übergangszeit von sechs Monaten zusätzlich neben der neuen Hausnummer angebracht bleiben. 2Die alte Nummer ist so durchzukreuzen, dass sie noch lesbar ist.
(5) Hausnummernschilder, die vor Erlass dieser Verordnung angebracht wurden und den hier festgelegten Bedingungen nicht entsprechen, bleiben bis zur Erneuerung gültig.
(1) Soweit § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes einschließlich der hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen (insbesondere der Geräte- und Maschinenlärmschutz VO – 32. BImSchV) sowie die Regelungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage im Land Sachsen-Anhalt, in den jeweils gültigen Fassungen, keine Anwendung finden, sind folgende Ruhezeiten zu beachten:
| 1. | Sonn- und Feiertage ganztags (Sonntags- und Feiertagsruhe), |
| 2. | an Werktagen (Montag bis Samstag) von 22.00 bis 06.00 Uhr (Nachtruhe). |
| (2) Während der Ruhezeiten sind alle Tätigkeiten verboten, insbesondere: | |
| 1. | nicht gewerbsmäßige Haus- und Gartenarbeiten mit motorbetriebenen Geräten, |
| 2. | der Betrieb und das Abspielen von Fernsehgeräten, Rundfunkempfängern, Beschallungsanlagen und Tonwiedergabegeräten oder das Spielen von Instrumenten, |
| die die Ruhe Dritter wesentlich stören. | |
| (3) Die Verbote des Absatzes 2 gelten nicht | |
| 1. | für Arbeiten, die der Verhütung oder der Beseitigung einer Gefahr für höherwertige Rechtsgüter dienen, |
| 2. | für Arbeiten forst-, landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe, wenn die Arbeiten üblich sind. |
(1) 1Wer eine öffentliche Veranstaltung mit Musikaufführung oder Lautsprecheransage durchführen will, hat die Veranstaltung mindestens vier Wochen vor Beginn bei der Stadt Köthen (Anhalt) unter Vorlage vollständiger Unterlagen anzuzeigen. ²Die Anzeige muss vollständig ausgefüllt sein und Angaben zu Name und Anschrift des Veranstalters, Ort, Zeitdauer, Zweck, Musikart oder Art der Lautsprecherdurchsagen sowie die Zahl der voraussichtlich zu erwartenden Gäste enthalten. ³Ebenso sind bei Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen. 4Zu den in Satz 1 genannten Veranstaltungen gehören auch solche mit Musikaufführungen in Gaststättenbetrieben, soweit diese nicht in der Betriebsart „Diskothek“, „regelmäßige Tanzveranstaltungen“ oder „regelmäßige Musikaufführungen“ konzessioniert sind.
(2) Wer eine Großveranstaltung plant, hat der Ordnungs- und Gewerbeabteilung ein Sicherheitskonzept vorzulegen.
(3) Die Anzeigepflicht entfällt nur für Veranstaltungen, die überwiegend religiösen, künstlerischen, sportlichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern die Veranstaltungen in Räumen oder auf Plätzen stattfinden, die für diese Zwecke bestimmt sind.
(4) Die Genehmigung zu öffentlichen Veranstaltungen und Großveranstaltungen kann mit Auflagen versehen werden, die den Veranstalter zur Einhaltung verpflichten.
(5) Andere Rechtsvorschriften, nach denen öffentliche Veranstaltungen und Großveranstaltungen angezeigt bzw. genehmigt werden müssen, bleiben unberührt. Eine Nichteinhaltung kann zur Versagung der Genehmigung führen.
(1) 1Tiere sind so zu halten oder außerhalb umfriedeten Besitztums so zu führen, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird. 2Insbesondere ist darauf zu achten, dass Tiere nicht durch langes andauerndes Bellen, Heulen oder ähnliche Geräusche die Nachbarschaft während der in § 6 Abs.1 genannten Ruhezeiten stören.
(2) 1Auf Straßen und in Anlagen innerhalb der bebauten Ortslagen sind Hunde unabhängig von ihrer Größe an der Leine zu führen (Leinenzwang). 2Der Leinenzwang gilt nicht für Jagd-, Hüte-, Blindenführ-, Behindertenbegleit-, Polizei- oder sonstige Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes. 3Auch soweit kein Leinenzwang gilt, dürfen Hunde außerhalb des umfriedeten Besitztums nicht unbeaufsichtigt umherlaufen.
(3) Kein Leinenzwang besteht auf folgenden Freilaufflächen (Hundewiesen, siehe Anlagen):
| 1. | Stadtwiese |
| 2. | Grünfläche im Gewerbegebiet West. |
| (4) Tierhalter bzw. die mit der Führung von Tieren Beauftragten haben zu verhindern, dass | |
| 1. | Personen oder Tiere angesprungen, angefallen oder gebissen werden können, |
| 2. | Straßen, Anlagen und öffentliche Einrichtungen verunreinigt werden. |
(5) 1Tierhalter und die mit der Führung Beauftragten sind verpflichtet, den von ihrem Tier auf Straßen und in Anlagen abgelegten Kot unverzüglich durch geeignete Hilfsmittel zu beseitigen. ²Dazu sind geeignete Hilfsmittel für die Aufnahme und den Transport mitzuführen. ³Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor.
(6) Hundehaltern ist es nicht erlaubt, ihre Hunde an öffentlich zugänglichen Brunnen oder Wasserspielen baden zu lassen.
(7) Hunde sind von Kinderspielplätzen fernzuhalten.
(8) 1Das Füttern von freilebenden Tieren ist verboten. 2Der vorstehende Satz gilt nicht für die von der Stadt Köthen (Anhalt) genehmigten öffentlich betriebenen Katzenfutterstellen, wobei die Fütterung nur durch den Betreiber oder unter dessen Aufsicht vorgenommen werden darf sowie für die Winterfütterung von Singvögeln an Futterhäusern.
(1) 1Das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern im Freien ist verboten. 2Ausgenommen hiervon sind Feuerkörbe und Feuerschalen bis zu 1 m Durchmesser.
(2) 1Jedes nach § 11 dieser Verordnung ausnahmsweise zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine geeignete Person zu beaufsichtigen. 2Bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist sie so abzulöschen, dass ein Wiederaufleben des Feuers ausgeschlossen ist.
(3) 1In den öffentlichen Anlagen ist das Grillen in den dafür ausgewiesenen Stellen erlaubt. 2Diese sind beim Umweltamt der Stadt Köthen (Anhalt) zu erfragen.
(4) Andere Vorschriften, nach denen offene Feuer gestattet oder verboten sind, insbesondere nach dem Abfallrecht, bleiben unberührt.
(1) Das Betreten und Bespielen von Eisflächen aller Gewässer im Gebiet der Stadt Köthen (Anhalt) ist verboten.
| (2) Es ist verboten | |
| 1. | die Eisfläche mit Fahrzeugen zu befahren, |
| 2. | unbefugt Löcher in das Eis zu schlagen oder Eis zu entnehmen. |
(3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 Nr. 2 gelten nicht für Personen, welche berechtigte Maßnahmen der Fischereiausübung oder der Fischhege durchführen. 2Die Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 erfolgt auf eigene Gefahr, zivilrechtliche Betretungs- oder Benutzungsverbote bleiben unberührt.
1Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht und nicht andere Rechtsvorschriften berührt werden. 2Der Antrag auf Genehmigung ist grundsätzlich drei Wochen vor der Durchführung bei der Stadt Köthen (Anhalt) zu stellen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 SOG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
| 1. | § 3 Abs. 1 als Verpflichteter Eiszapfen und Schneeüberhänge an Gebäudeteilen oder auf den Dächern liegende Schneemassen nicht unverzüglich entfernt oder die Gefahrenquelle durch Absperrungen und Aufstellen von Warnzeichen nicht unverzüglich absichert, |
| 2. | § 3 Abs. 2 einen frisch gestrichenen Gegenstand, eine Wand oder Einfriedung, die sich auf oder an einer Straße oder in einer Anlage befindet, nicht durch auffallende Warnschilder kenntlich macht, solange sie abfärben, |
| 3. | § 4 Abs. 1 ohne Genehmigung des Unterhaltungspflichtigen eine Straßenlaterne, einen Licht- und Fernmeldemast, den Rohrpfosten eines Verkehrszeichens oder eines Straßenschildes, ein Denkmal, einen Baum, einen Kabelverteilerkasten oder ein sonstiges Anlagenteil oder Gebäude, das der Wasser- und Energieversorgung dient, erklettert oder ihre Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt, |
| 4. | § 4 Abs. 2 Nr. 1 einen Hydranten oder eine sonstige Wasserversorgungs- oder -entsorgungseinrichtung oder eine Energieversorgungseinrichtung verstellt oder in ihrer Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt, |
| 5. | § 4 Abs. 2 Nr. 2 einen Springbrunnen oder ein Wasserspiel verunreinigt, |
| 6. | § 4 Abs. 2 Nr. 3 lit. a in aggressiver, aufdringlicher, bedrängender oder behindernder Form (insbesondere durch Nachlaufen, In-den-Weg-stellen) bettelt, |
| 7. | § 4 Abs. 2 Nr. 3 lit. b mit einem Kind bettelt, |
| 8. | § 4 Abs. 2 Nr. 4 Alkohol oder andere Drogen an öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen konsumiert, |
| 9. | § 4 Abs. 3 sich in einer öffentlichen Toiletteneinrichtung nicht nur zum Zwecke der Verrichtung der Notdurft aufhält, |
| 10. | § 4 Abs. 4 den auf Straßen und in Anlagen bereitgestellten Papierkorb nicht nur für die Beseitigung von Abfällen, die beim Aufenthalt auf diesen Verkehrsflächen anfallen (Unterwegsabfälle), nutzt, |
| 11. | § 4 Abs. 5 die Verbote in öffentlichen Anlagen missachtet |
| 12. | § 5 Abs. 1 als Hauseigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter nicht die ihm auf eigene Kosten zugeteilte Hausnummer anschafft, anbringt, erhält und im Bedarfsfall erneuert, |
| 13. | § 5 Abs. 2 Satz 1 als Hausnummer keine arabischen Ziffern verwendet und deren Höhe nicht mindestens 10 cm beträgt, |
| 14. | § 5 Abs. 2 Satz 2 die Hausnummer nicht so anbringt, dass sie von der Fahrbahnmitte der Straße aus, der das Grundstück zugeordnet ist, deutlich sichtbar oder ständig lesbar ist oder sich vom Hintergrund abhebt, |
| 15. | § 5 Abs. 2 Satz 3 bei einer Hausnummer mit zusätzlichem Buchstaben keinen lateinischen Buchstaben verwendet, |
| 16. | § 5 Abs. 3 Satz 1 eine Hausnummer nicht am Hauseingang anbringt, |
| 17. | § 5 Abs. 3 Satz 2 eine Hausnummer nicht zusätzlich an der Gebäudefront anbringt, sofern sich der Hauseingang nicht an der Straße, der das Grundstück zugeordnet wurde, befindet, |
| 18. | § 5 Abs. 3 Satz 3 am Hauseingang nicht zusätzlich zur Hausnummer die Straßenbezeichnung angibt, sofern sich der Hauseingang nicht an der Straße, der das Grundstück zugeordnet wurde, befindet, |
| 19. | § 5 Abs. 4 Satz 1 bei einer Umnummerierung die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von sechs Monaten nicht zusätzlich neben der neu angebrachten Hausnummer belässt, |
| 20. | § 5 Abs. 4 Satz 2 die alte Hausnummer nicht in der Weise durchkreuzt, dass sie noch lesbar ist, |
| 21. | § 6 Abs. 2 eine während der Ruhezeiten verbotene Tätigkeit ausübt, welche die Ruhe eines Dritten wesentlich stört, |
| 22. | § 7 Abs. 1 eine öffentliche Veranstaltung mit Musikaufführung nicht mindestens vier Wochen vor dem Beginn anzeigt und nicht die erforderlichen Unterlagen beibringt |
| 23. | § 7 Abs. 2 eine Großveranstaltung ohne Vorlage eines Sicherheitskonzeptes durchführt, |
| 24. | § 7 Abs. 4 den Auflagen der Ordnung- und Gewerbeabteilung nicht nachkommt |
| 25. | § 8 Abs. 1 Satz 1 Tiere so hält oder außerhalb umfriedeten Besitztums so führt, dass die Allgemeinheit gefährdet wird, |
| 26. | § 8 Abs. 2 Satz 1 auf Straßen und Anlagen innerhalb der bebauten Ortslagen einen Hund unabhängig von seiner Größe nicht an der Leine führt, |
| 27. | § 8 Abs. 2 Satz 3 einen Hund außerhalb umfriedeten Besitztums unbeaufsichtigt umherlaufen lässt, |
| 28. | § 8 Abs. 4 Nr. 1 als Tierhalter oder mit der Führung des Tieres Beauftragter nicht verhindert, dass eine Person oder ein Tier angesprungen, angefallen oder gebissen wird, |
| 29. | § 8 Abs. 4 Nr. 2 als Tierhalter oder mit der Führung des Tieres Beauftragter nicht verhindert, dass eine Straße, eine Anlage oder öffentliche Einrichtung verunreinigt wird, |
| 30. | § 8 Abs. 5 als Tierhalter oder mit der Führung des Tieres Beauftragter auf einer Straße oder in einer Anlage abgelegten Kot nicht unverzüglich durch geeignete Hilfsmittel beseitigt, |
| 31. | § 8 Abs. 6 Hunde an öffentlich zugänglichen Brunnen oder Wasserspielen baden lässt, |
| 32. | § 8 Abs. 7 einen Hund nicht von einem Kinderspielplatz fern hält, |
| 33. | § 8 Abs. 8 Satz 1 freilebende Tiere füttert, |
| 34. | § 9 Abs. 1 ein offenes Feuer im Freien anlegt oder unterhält, |
| 35. | § 9 Abs. 2 ein nach § 11 zugelassenes Feuer im Freien nicht dauernd durch eine geeignete Person beaufsichtigen lässt oder die Feuerstelle vor dem Verlassen nicht so ablöscht, dass ein Wiederaufleben des Feuers ausgeschlossen ist, |
| 36. | § 9 Abs.3 auf nicht ausgewiesenen Stellen in öffentlichen Anlagen grillt |
| 37. | § 10 Abs. 1 die Eisfläche eines Gewässers betritt, |
| 38. | § 10 Abs. 2 Nr. 1 eine Eisfläche mit einem Fahrzeug befährt, |
| 39. | § 10 Abs. 2 Nr. 2 unbefugt ein Loch in das Eis schlägt oder Eis entnimmt. |
(2) Die jeweilige Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in diverser Form.
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die in der Stadtratssitzung am 12.12.2023 beschlossene Gefahrenabwehrverordnung wird aufgehoben.
Köthen (Anhalt), 28.10.2025