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Amtsblatt der Stadt Köthen (Anhalt) – Bürgerzeitung mit amtlichen Bekanntmachungen
Ausgabe 12/2023
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung der Festsetzung der Grundsteuer A und Grundsteuer B für die Stadt Köthen (Anhalt)

der Festsetzung der Grundsteuer A und Grundsteuer B für die Stadt Köthen (Anhalt)

Der Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) hat in seiner Sitzung am 07. Dezember 2021 die Hebesätze der Grundsteuer A und Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2022 und folgende Kalenderjahre beschlossen. Die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Köthen (Anhalt) vom 08. Dezember 2021 ist im Amtsblatt Nr. 12/2021 vom 21. Dezember 2021 veröffentlicht.

Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 sind bei der Grundsteuer A und B keine Änderungen eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird.

Für diejenigen Steuerschuldner, die die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, da sich die Bemessungsgrundlage (Messbeträge) der Grundstücke seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 12 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. S. 405), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember.2020 (GVBl. LSA S. 712), i. V. m. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. 1 S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig.

Beträgt der Jahresbetrag der Grundsteuer maximal 15,00 € so wird dieser am 15. August 2024 fällig. Liegt der Jahresbetrag der Grundsteuer zwischen 15,01 € und 30,00 € so wird je die Hälfte am

15. Februar und 15. August 2024 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer in einem Betrag am 01. Juli 2024 fällig.

Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2024 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.

Ändern sich die Besteuerungsgrundlagen, werden gemäß § 27 Abs. 2 GrStG Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tag der Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Festsetzung der Grundsteuer A bzw. der Grundsteuer B kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch bei der Stadt Köthen (Anhalt), Marktstraße 1-3, 06366 Köthen (Anhalt) erhoben werden.

Hinweis

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. S. 17) in der zurzeit gültigen Fassung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruches.

Köthen (Anhalt), den 30.11.2023

Christina Buchheim
Bürgermeisterin