Aufgrund der §§ 5, 8, 35 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) sowie unter Berücksichtigung des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Sport vom 16.06.2014 – 31.21-10041 – (MBl. LSA S. 264) hat der Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) in seiner Sitzung am 07.11.2023 folgende 4. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Köthen (Anhalt) über die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung) beschlossen:
Die Entschädigungssatzung der Stadt Köthen (Anhalt) vom 11.12.2015 (AmtsBl.: 12/2015) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 25.09.2020 (AmtsBl.: 10/2020) wird wie folgt geändert:
Änderung des § 10 der Entschädigungssatzung
Aus dem ursprünglichen § 10 der Entschädigungssatzung wird § 11 der Entschädigungssatzung.
Änderung des § 10 der Entschädigungssatzung
Aus dem ursprünglichen § 11 der Entschädigungssatzung wird § 12 der Entschädigungssatzung.
Ergänzung des § 10 der Entschädigungssatzung
§ 10 Aufwandsentschädigung für den Stadtjäger
Der ehrenamtlich tätige Stadtjäger erhält für die Dauer seiner Berufung durch den Stadtrat eine Aufwandentschädigung in Höhe von 200,00 € als monatlichen Pauschalbetrag.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Köthen (Anhalt), 05.12.2023