Gemäß § 12 des Kommunalabgabengesetztes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. S. 405), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712), können Abgaben (Gebühren) durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden, wenn Abgabenberechungsgrundlagen und der Abgabenbetrag auch für künftige Zeitabschnitte unverändert bleiben.
Die Hundesteuersatzung der Stadt Köthen (Anhalt), die am 01. Januar 2016 in Kraft getreten ist, wurde im Amtsblatt der Stadt Köthen (Anhalt) Nr. 12/2015 vom 23. Dezember 2015 veröffentlicht.
Für diejenigen Steuerschuldner, deren Berechnungsgrundlage sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 12 Abs. 1 KAG-LSA die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2025 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2024 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Hundesteuer wird mit den in den zuletzt erteilten Hundesteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2025 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 10 Abs. 3 der Hundesteuersatzung Gebrauch gemacht haben, wird die Hundesteuer in einem Betrag am 01. Juli 2025 fällig.
Mit dem Tag der Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Hundesteuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen diese Festsetzung der Hundesteuer kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch bei der Stadt Köthen (Anhalt), Marktstraße 1-3, 06366 Köthen (Anhalt) erhoben werden.
Hinweis
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. S. 17) in der zurzeit gültigen Fassung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruches.
Köthen (Anhalt), den 29.11.2024