Titel Logo
Amtsblatt der Stadt Köthen (Anhalt) – Bürgerzeitung mit amtlichen Bekanntmachungen
Ausgabe 12/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung der Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren für die Stadt Köthen (Anhalt)

Gemäß § 12 des Kommunalabgabengesetztes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. S. 405), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712), können Abgaben (Gebühren) durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden, wenn Abgabenberechungsgrundlagen und der Abgabenbetrag auch für künftige Zeitabschnitte unverändert bleiben.

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung in der Stadt Köthen (Anhalt), die am 01. Januar 2018 in Kraft getreten ist, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Köthen (Anhalt) Nr. 11/2017 vom 24. November 2017, wurde zuletzt durch die 2. Änderungssatzung, welche am 01. Januar 2024 in Kraft trat, geändert. Die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung der Stadt Köthen (Anhalt) wurde im Amtsblatt der Stadt Köthen (Anhalt) vom 24. November 2023 veröffentlicht.

Für diejenigen Gebührenschuldner, deren Berechnungsgrundlage sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 12 Abs. 1 KAG-LSA die Straßenreinigungsgebühr für das Kalenderjahr 2025 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2024 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Straßenreinigungsgebühr wird mit den in den zuletzt erteilten Straßenreinigungsgebührenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2025 fällig.

Beträgt der Jahresbetrag der Straßenreinigungsgebühr maximal 15,00 € so wird diese am 15. August 2025 fällig. Liegt der Jahresbetrag der Straßenreinigungsgebühr zwischen 15,01 € und 30,00 € so wird je die Hälfte am 15. Februar und 15. August 2025 fällig. Für Gebührenpflichtige, die von der Möglichkeit des § 10 Abs. 2 der Straßenreinigungsgebührensatzung Gebrauch gemacht haben, wird die Straßenreinigungsgebühr in einem Betrag am 01. Juli 2025 fällig.

Mit dem Tag der Bekanntmachung dieser Gebührenfestsetzung treten für die Gebührenpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Straßenreinigungsgebührenbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch bei der Stadt Köthen (Anhalt), Marktstraße 1-3, 06366 Köthen (Anhalt) erhoben werden.

Hinweis

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. S. 17) in der zurzeit gültigen Fassung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruches.

Köthen (Anhalt), den 29.11.2024

Christina Buchheim
Oberbürgermeisterin