Der Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) hat in seiner Sitzung am 10. Dezember 2024 die Hebesätze der Grundsteuer A und Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2025 und folgende Kalenderjahre beschlossen. Die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Köthen (Anhalt) vom 12. Dezember 2024 ist im Amtsblatt Nr. 01/2025 vom 31. Januar 2025 veröffentlicht.
Gegenüber dem Kalenderjahr 2025 sind bei der Grundsteuer A und B keine Änderungen eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2026 verzichtet wird.
Für diejenigen Steuerschuldner, die die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, da sich die Bemessungsgrundlage (Messbeträge) der Grundstücke seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 12 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. S. 405), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712), i. V. m. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. 1 S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig.
Beträgt der Jahresbetrag der Grundsteuer maximal 15,00 € so wird dieser am 15. August 2026 fällig. Liegt der Jahresbetrag der Grundsteuer zwischen 15,01 € und 30,00 € so wird je die Hälfte am
15. Februar und 15. August 2026 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des
§ 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer in einem Betrag am 01. Juli 2026 fällig.
Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2026 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Ändern sich die Besteuerungsgrundlagen, werden gemäß § 27 Abs. 2 GrStG Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tag der Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen diese Festsetzung der Grundsteuer A bzw. der Grundsteuer B kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch bei der Stadt Köthen (Anhalt), Marktstraße 1-3,
06366 Köthen (Anhalt) erhoben werden.
Hinweis
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. S. 17) in der zurzeit gültigen Fassung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruches.
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Köthen (Anhalt), den 28.11.2025