Der Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt)hat am 25.04.2023 in öffentlicher Sitzung die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Gelände der ehemaligen Förderanlagen- und Kranbau GmbH“ der Stadt Köthen (Anhalt) nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Gelände der ehemaligen Förderanlagen- und Kranbau GmbH“ ist in der Anlage 1 dargestellt.
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Gelände der ehemaligen Förderanlagen- und Kranbau GmbH“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie die Begründung können bei der Stadtverwaltung Köthen (Anhalt), Abt. Stadtentwicklung, Wallstraße 1 bis 5, in 06366 Köthen (Anhalt), während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Die Unterlagen können im Internetauftritt der Stadt Köthen (Anhalt) unter folgendem Link angesehen werden: https://www.koethen-anhalt.de/de/bebauungsplaene.html
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und eine beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der oben genannten Vorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Köthen (Anhalt) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Gelände der ehemaligen Förderanlagen- und Kranbau GmbH“ der Stadt Köthen (Anhalt) tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Köthen (Anhalt), 03.12.2025