Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in der zurzeit geltenden Fassung wird die Stadt Köthen (Anhalt) die folgende, vom Stadtrat in der Sitzung am 27.10.2025 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Köthen (Anhalt) voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. | im Ergebnisplan mit dem | |
| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf — 54.672.700 € |
| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 54.255.600 € |
| 2. | im Finanzplan mit dem | |
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufenderVerwaltungstätigkeit auf — 50.917.000 € |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufenderVerwaltungstätigkeit auf — 50.599.600 € |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf — 8.936.800 € |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf — 19.369.300 € |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf — 10.432.500 € |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf — 725.500 € |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 10.432.500 € festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung), wird auf 59.228.200€ festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 9.799.500 € festgesetzt.
- entfällt -
Maßnahmen, zu deren Mitfinanzierung Bundes-, Landes- und Kreiszuweisungen eingeplant sind, dürfen erst begonnen werden, wenn die Zuweisungen rechtsverbindlich zugesagt sind.
Die Wertgrenze für die einzelne Darstellung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Teilfinanzplan B (Planung einzelner Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen) wird auf 100.000 € festgesetzt.
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Köthen (Anhalt), den 08.12.2025
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt gem. § 100 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) mit 01.01.2026 in Kraft. Eine öffentliche Auslegung der Haushaltsunterlagen nebst Anlagen ist nicht mehr erforderlich.
Es erfolgt die Veröffentlichung des Haushaltsplanes mit seinen Anlagen auf der Homepage der Stadt Köthen (Anhalt) unter folgendem Pfad:
https://www.koethen-anhalt.de/Rathaus/Stadtverwaltung/Haushalt/Haushaltsplan/2026.pdf
Nach § 146 Abs. 2 sowie § 150 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses über die Haushaltssatzung nicht innerhalb eines Monats beanstandet. Die nach § 107 Abs. 4 und § 108 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes erforderlichen Genehmigungen liegen vor.
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Köthen, den 08.12.2025