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Amtsblatt der Stadt Köthen (Anhalt) – Bürgerzeitung mit amtlichen Bekanntmachungen
Ausgabe 2/2023
Amtlicher Teil
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Öffentliche Wahlbekanntmachung

Am Sonntag, dem 19.03.2023 findet die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Stadt Köthen (Anhalt) statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. Die Stadt Köthen (Anhalt) ist in 22 Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 26.02.2022 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.

1.

Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl von den Wahlberechtigten in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl gewählt.

2.

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

3.

Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem für sie zuständigen Wahllokal wählen.

4.

Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über seine Person auszuweisen.

5.

Bei der Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister:

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hat jede wahlberechtigte Person eine Stimme.

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muss der Name der Bewerberin / des Bewerbers, dem die wahlberechtigte Person ihre Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise auf dem Stimmzettel eindeutig gekennzeichnet sein.

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ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat (hat kein Bewerber die erforderliche Mehrheit der Stimmen – also mehr als 50 % - erhalten, findet am 02.04.2023 eine Stichwahl mit den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet über die Teilnahme an der Stichwahl das von der Stadtwahlleiterin zu ziehende Los).

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ist der Stimmzettel orange.

6.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder durch Briefwahl teilnehmen.

7.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Wahlbüro der Stadt Köthen (Anhalt), Wallstraße 1 (ehemals Deichmann bzw. Impfzentrum), 06366 Köthen (Anhalt) die entsprechenden Briefwahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Wahlumschlag, Wahlbriefumschlag, Merkblatt für die Briefwahl) beschaffen und diese in dem verschlossenen Wahlbriefumschlag so rechtzeitig an die jeweils darauf angegebene Anschrift abgeben oder versenden, dass sie spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen oder kann die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben, wenn die Briefwahlunterlagen im Wahlbüro persönlich abgeholt werden. Wer wegen einer körperlichen Behinderung jedoch nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen oder nicht lesen kann, kann sich einer Hilfsperson bedienen; auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson an Eides statt zu versichern, dass die Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden sind.

Die Wahlberechtigten, die sich in einem Krankenhaus, Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim, Erholungsheim, in einer sozialtherapeutischen Anstalt, Justizvollzugsanstalt oder in einer Gemeinschaftsunterkunft aufhalten, müssen Gelegenheit haben, die Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den entsprechenden Wahlumschlag zu legen.

An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die bevollmächtigte Person von der wahlberechtigten Person bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Es kann der Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung benutzt werden.

Personen, die erst zur Stichwahl wahlberechtigt werden (Vollendung des 16. Lebensjahres), erhalten auf Antrag einen Wahlschein.

8.

Wahl mit Stimmzetteln

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahllokal bereit liegen. Die amtlichen Stimmzettel enthalten die zugelassenen Bewerber. Aus § 29 (7) in Verbindung mit § 30 (6) Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der derzeit gültigen Fassung ergibt sich die alphabetische Reihenfolge. Jede wahlberechtigte Person erhält beim Betreten des Wahllokals den amtlichen Stimmzettel. Sie begibt sich mit dem Stimmzettel in die Wahlkabine. Dort kennzeichnet sie auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie ihre Stimme gibt.

Ein Stimmzettel ist ungültig,

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wenn er nicht amtlich hergestellt ist,

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wenn er mehr als eine Kennzeichnung enthält,

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wenn er, weil der Wille des Wählers aus der Art der Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennbar ist, nicht wenigstens eine gültige Stimme enthält,

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wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,

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wenn er keine Kennzeichnung enthält.

9.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Jede wahlberechtigte Person hat Zutritt zum Wahllokal, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Wahlergebnis herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft.

10.

unzulässige Wahlwerbung

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Köthen (Anhalt), den 03.02.2023

Bernd Hauschild
Oberbürgermeister