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Amtsblatt der Stadt Köthen (Anhalt) – Bürgerzeitung mit amtlichen Bekanntmachungen
Ausgabe 2/2023
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Am Wasserturm“ der Stadt Köthen (Anhalt)

über das Inkrafttreten der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Am Wasserturm“ der Stadt Köthen (Anhalt)

Der Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) hat am 13.12.2022 in öffentlicher Sitzung die Stellungnahmen zum Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Am Wasserturm“ der Stadt Köthen (Anhalt) abgewogen. In der gleichen Sitzung des Stadtrates wurde die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Am Wasserturm“ der Stadt Köthen (Anhalt) - bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie der Begründung jeweils in der Fassung vom 21.07.2022 - im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 ist in Anlage 1 dargestellt. Er umfasst eine Fläche von ca. 1,5 ha mit den Flurstücken 185/2, 186, 188, 1013, 1014, 1015 und 1016 der Flur 20 der Gemarkung Köthen (Anhalt).

Die genaue Lage und Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus der Darstellung in der Planzeichnung des Bebauungsplanes. Maßgebend ist der Plan vom 21.07.2022.

Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Am Wasserturm“ der Stadt Köthen (Anhalt) tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 (3) BauGB).

Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Am Wasserturm“ der Stadt Köthen (Anhalt) kann bei der Stadtverwaltung Köthen (Anhalt), Abteilung Stadtentwicklung, Wallstraße 1 bis 5 in Köthen (Anhalt) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Die Unterlagen können im Internetauftritt der Stadt Köthen (Anhalt) unter folgendem Link angesehen werden: https://www.koethen-anhalt.de/de/bebauungsplaene.html

Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche der in den §§ 40 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 (4) BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 (3) Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 (1) BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der oben genannten Vorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Köthen (Anhalt) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Köthen (Anhalt), 10.02.2023

Bernd Hauschild
Oberbürgermeister