Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in der zurzeit geltenden Fassung wird die Stadt Köthen (Anhalt) die folgende, vom Stadtrat in der Sitzung am 10.12.2024 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Köthen (Anhalt) voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. | im Ergebnisplan mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf | 53.264.100 € |
| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 54.623.900 € |
| 2. | im Finanzplan mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 49.106.100 € |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 50.712.800 € |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 9.666.900 € |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 16.935.000 € |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 7.268.100 € |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 836.900 € |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 7.268.100 € festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung), wird auf 79.328.600 € festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 7.553.900 € festgesetzt.
- entfällt -
Maßnahmen, zu deren Mitfinanzierung Bundes-, Landes- und Kreiszuweisungen eingeplant sind, dürfen erst begonnen werden, wenn die Zuweisungen rechtsverbindlich zugesagt sind.
Die Wertgrenze für die einzelne Darstellung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Teilfinanzplan B (Planung einzelner Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen) wird auf 100.000 € festgesetzt.
Köthen (Anhalt), den 18.02.2025
in Vertretung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 102 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) ist die öffentliche Auslegung der Haushaltsunterlagen nebst Anlagen nicht mehr erforderlich.
Es erfolgt die Veröffentlichung des Haushaltsplanes mit seinen Anlagen auf der Homepage der Stadt Köthen (Anhalt) unter folgendem Pfad:
https://www.koethen-anhalt.de/Rathaus/Stadtverwaltung/Haushalt/Haushaltsplan/2025.pdf
Die nach § 107 Abs. 4 und § 108 Abs. 2 KVG LSA erforderlichen Genehmigungen sind durch den Landkreis Anhalt-Bitterfeld am 18.02.2025 unter dem Aktenzeichen 15/15 21 10-180-HH 2025/Wa erteilt worden.
Köthen, den 18.02.2025
in Vertretung