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Amtsblatt der Stadt Köthen (Anhalt) – Bürgerzeitung mit amtlichen Bekanntmachungen
Ausgabe 2/2026
Amtlicher Teil
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Öffentliche Auslegung

der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes im Ortsteil Baasdorf der Stadt Köthen (Anhalt)

Der Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) hat am 16.09.2025 in öffentlicher Sitzung den Entwurf der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes (Stand 15. Juli 2025) gebilligt und beschlossen diesen gem. § 3 Abs. 2 BauGB der Öffentlichkeit vorzustellen.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB fand bereits vom 10.11.2025 bis 12.12.2025 statt; wird jedoch aus formalen Gründen wiederholt.

Anlass der Planänderung ist die geplante Umnutzung einer brachgefallenen Fläche in Baasdorf. Die Stadt Köthen (Anhalt) beabsichtigt auf dem Gelände der ehemaligen Kleingartensparte Flora e.V. eine Wohnbebauung zu entwickeln.

Der Änderungsbereich mit einer Größe von ca. 2,2 ha befindet sich im Südwesten der Ortslage von Baasdorf. Das Gebiet wird begrenzt durch die Karl-Marx-Straße im Norden, den Schrebergartenweg im Osten und dem begrünten Erdwall im Westen und Süden.

Der Entwurf der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes (Stand 15. Juli 2025), bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung und dem Umweltbericht können in der Zeit vom

09.03.2026 bis einschließlich 10.04.2026

im Internetauftritt der Stadt Köthen (Anhalt) unter folgendem Link angesehen werden:

http://www.koethen-anhalt.de/de/oeffentlichkeitsbeteiligung.html;

sowie unter folgendem Link auf der Stadtseite Köthen (Anhalt) des Beteiligungsportals des Landes Sachsen-Anhalt:

https://beteiligung.sachsen-anhalt.de/portal/Koethen/beteiligung/themen.

Zusätzlich werden sämtliche Unterlagen während folgender Dienstzeiten in der Abteilung Stadtentwicklung, Wallstraße 1 bis 5, 1. Etage, über Aufgang 3, 06366 Köthen (Anhalt) öffentlich ausgelegt:

Montag von

9.00 Uhr – 12.00 Uhr

Dienstag von

9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 18.00 Uhr

Donnerstag von

9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 17.00 Uhr

Des Weiteren liegen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung mit umweltbezogenen Informationen zu nachfolgenden Themen aus:

Landesverwaltungsamt, Obere Immissionsschutzbehörde vom 09.09.2024

-

Hinweise auf Tierhaltungsanlagen im Umfeld des Plangebietes

-

Einschätzung, dass erhebliche Geruchsbelästigungen nicht zu erwarten sind

Landkreis Anhalt-Bitterfeld vom 16.09.2024, SG Naturschutz / Landschaftspflege

-

Hinweis auf Nichtbetroffenheit von Schutzgebieten und Schutzobjekten i.S. des

BNatSchG

-

eine Verlagerung der Umweltprüfung einschließlich Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange und die Festlegung von Kompensationsmaßnahmen auf die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist vertretbar

Landkreis Anhalt-Bitterfeld vom 16.09.2024, SG Abfallrecht

-

abfallrechtliche Hinweise zur Beachtung (vgl. Begründung zum Entwurf Ab. „F 3“)

Landkreis Anhalt-Bitterfeld vom 16.09.2024, SG Altlasten / Bodenschutz

-

es besteht kein Altlastverdacht

-

bodenschutzrechtliche Hinweise zur Beachtung (vgl. Begründung zum Entwurf Ab. „F 4“)

Landkreis Anhalt-Bitterfeld vom 16.09.2024, SG Wasserrecht

-

zum Schutz des Grundwassers ist der ordnungsgemäße Rückbau möglicher im Planbereich befindlicher Brunnen erforderlich

-

Hinweis auf Erforderlichkeit der Prüfung zur Eignung des Untergrundes für eine Versickerung des Niederschlagswassers

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt vom 04.09.2024

-

Hinweis auf mögliche saisonbedingte Beeinträchtigung bei der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen (Geruchs-, Lärm- und Staubemissionen)

-

es darf kein grünordnerischer Ausgleich auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgen

Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt / untere Denkmalschutzbehörde vom 12.08.2024

-

Hinweis auf archäologische Kulturdenkmale im Planbereich und im Umfeld

-

eine der Baumaßnahme vorgeschaltete fachgerechte archäologische Dokumentation ist erforderlich

-

Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, sowie elektronisch bei o. g. Stelle abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Anlage 1 – Geltungsbereich

Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Köthen (Anhalt), 12.02.2026

Christina Buchheim
Oberbürgermeisterin