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Amtsblatt der Stadt Köthen (Anhalt) – Bürgerzeitung mit amtlichen Bekanntmachungen
Ausgabe 4/2024
Amtlicher Teil
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Wahlbekanntmachung über die Kommunalwahlen am 09.06.2024 (§ 38 KWO LSA)

über die Kommunalwahlen am 09.06.2024 (§ 38 KWO LSA)

Am Sonntag, den 09.06.2024, finden die Kreistags-, Stadtratswahl in Köthen (Anhalt) und die Ortschaftsratswahlen in Arensdorf, Baasdorf, Dohndorf, Elsdorf, Löbnitz an der Linde, Merzien und Wülknitz statt. Die Kommunalwahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Die Stadt Köthen (Anhalt) ist in 22 Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungsschreiben, die den Wahlberechtigten bis spätestens 19.05.2024 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 09.06.2024, 18.00 Uhr, im Rathaus, Marktstr. 1 - 3, 06366 Köthen (Anhalt) zusammen.

1.

Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihr Wahlbenachrichtigungsschreiben mitzubringen und ihren Personalausweis oder ein amtliches Dokument (etwa Reisepass oder Führerschein), Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

2.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Bei der Wahl zum Kreistag, Stadtrat und den Ortschaftsräten:

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hat jede wahlberechtigte Person drei Stimmen;

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müssen die Bewerber, denen die wahlberechtigte Person ihre Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei gekennzeichnet werden;

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können die Stimme auch verschiedenen Bewerber eines Wahlvorschlags geben werden, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlags gebunden zu sein;

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kann eine Stimme auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge gegeben werden.

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sind die Stimmzettel für die Kreistagswahl grün, für die Stadtratswahl gelb und für die Ortschaftsratswahlen rosa

3.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.2004 (GVBl. LSA S.92, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.10.2023 (GVBl. LSA S. 590).

4.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadtverwaltung Köthen, Wahlbüro, Wallstraße 1, 06366 Köthen (Anhalt) die entsprechenden Briefwahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Wahlumschlag, Wahlbriefumschlag, Merkblatt für die Briefwahl) beschaffen und so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

5.

Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches, in der derzeit gültigen Fassung, ist strafbar.

Köthen (Anhalt), 12.04.2024

Christina Buchheim
Bürgermeisterin