| 1. | Zeit und Ort für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis | |
| Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen am 09.06.2024 der Stadt Köthen (Anhalt) kann vom 21.05.2024 bis 24.05.2024 während der folgenden Öffnungszeiten | |
| Dienstag — 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr | |
| Mittwoch — 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr | |
| Donnerstag — 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr | |
| Freitag — 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr | |
| bei der Stadtverwaltung Köthen (Anhalt) im Wahlbüro, Wallstraße 1, 06366 Köthen (Anhalt) eingesehen werden. | |
| Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Der Wahlberechtigte kann verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Möglichkeit der Einsichtnahme der Tag der Geburt unkenntlich gemacht wird. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. | |
| 2. | Berichtigung des Wählerverzeichnisses | |
| Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Frist im o.g. Wahlbüro schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Wer einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellt, hat die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind. Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2023 (GVBl. LSA S. 590) sowie der Kommunalwahlordnung Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24.02.1994 (GVBl. LSA S. 338, 435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.09.2023 (GVBl. LSA S. 501). | |
| 3. | Wahlbenachrichtigung | |
| Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält bis spätestens 19.05.2024 ein Wahlbenachrichtigungsschreiben. Wer kein Wahlbenachrichtigungsschreiben erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss zur Sicherung seines Wahlrechts das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls während der Frist zur Einsichtnahme einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. | |
| 4. | Wahlschein und Briefwahl | |
| Wer einen Wahlschein der Stadt Köthen (Anhalt) hat, kann an den Kommunalwahlen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlbereiches oder durch Briefwahl teilnehmen (§ 4 (3) KWG LSA). | |
| 4.1 | Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. | |
| 4.2 | Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, | |
| a) | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist (21.05.2024 bis 24.05.2024) für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat; |
| b) | wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist. |
| 4.3 | Für die Kommunalwahlen erhält der Antragsteller einen Wahlschein für alle Wahlen. Auf dem Wahlschein ist angegeben, für welche Wahl er gilt. Ist der Wahlberechtigte nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so geht dies aus dem Wahlschein hervor (§ 23 (3) KWO LSA). | |
| 4.4 | Für die Europawahl ist ein gesonderter Wahlscheinantrag zu stellen. | |
| 4.5 | Wahlscheine können am Freitag, 07.06.2024, 18.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Köthen (Anhalt), Wahlbüro, Wallstraße 1, 06366 Köthen (Anhalt) schriftlich oder mündlich beantragt werden. Telefonische Anträge sind nicht zulässig (§ 24 (1) KWO LSA). Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 08.06.2024l, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. In den Fällen des § 22 Abs. 2 KWO LSA (Nr. 4.2) können Wahlscheine noch bis zum Wahltag am 09.06.2024, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn der Wahlberechtigte schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können. | |
| 4.6 | Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. | |
| 5. | Briefwahlunterlagen | |
| Wird ein Wahlschein beantragt, wird diesem | |
| - | je ein Stimmzettel für die Wahl, für die Wahlberechtigung vorliegt (maximal 3), |
| - | ein amtlicher gelber Stimmzettelumschlag, |
| - | ein amtlicher blauer Wahlbriefumschlag und |
| - | ein Merkblatt zur Briefwahl beigefügt. |
| Bitte achten Sie darauf, dass keine Verwechslungen mit den Briefwahlunterlagen der Europawahl entstehen. | |
| Der Wahlberechtigte kann diese Wahlunterlagen bis spätestens am Wahltage, 15.00 Uhr, anfordern (§ 25 (3) KWO LSA). Bei der Briefwahl muss der Wähler den verschlossenen Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die Stadtwahlleiterin der Stadt Köthen (Anhalt) versenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr, eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. | |
Köthen (Anhalt), 12.04.2024