Der Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) hat am 05.07.2022 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Köthen (Anhalt) in Form eines zweistufigen Verfahrens beschlossen.
Der Beschluss zur Frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB (Baugesetzbuch) sowie über die Beteiligung der Behörden nach § 4 (1) BauGB wurde am 28.02.2023 in ebenfalls öffentlicher Sitzung des Stadtrates gefasst. Parallel dazu findet die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB statt. Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden erfolgt gemäß § 2 (2) BauGB.
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB sind die Belange des Umweltschutzes frühzeitig zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde ist eine Umweltprüfung durchzuführen in der die voraussichtlichen, erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt sowie in diesem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Anlass für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist die dazugehörige Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Nördlicher Bereich des ehemaligen Militärflugplatzes" in Köthen (Anhalt) aus dem Planungserfordernis nach § 1 (3) BauGB und der Notwendigkeit der Herstellung von Baurecht für die Ansiedelung von Vorhaben in diesem Bereich.
Der Bebauungsplan schafft die Rechtsgrundlage für den Weiterbetrieb, den Bestand und die Erweiterung eines Industriebetriebes, sichert das Baurecht der anderen vorhandenen Nutzungen und schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die weitere Ansiedlung von gewerblichen Nutzungen.
Für den Bebauungsplan Nr. 66 „Nördlicher Bereich des ehemaligen Militärflugplatzes" in Köthen (Anhalt) wurde am 05.07.2022 der Abwägungsbeschluss gefasst. Hierbei wurde auch eine Abweichung in der Darstellung im Flächennutzungsplan festgestellt, weshalb eine Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Köthen (Anhalt) erforderlich ist. Es sollen Flächen für den Gemeinbedarf (derzeit: Landkreis-verwaltung), Gewerbeflächen, Mischgebiete sowie Grünflächen ausgewiesen werden.
Der Änderungsbereich grenzt im Norden an die Bundesstraße B 6n, im Osten an die Kreisstraße K 2074, im Westen an die Edderitzer Straße und im Süden an eine Fläche, auf der sich Gebäude der Mannschaftsunterkünfte des ehemaligen Militärflugplatzes befinden. Die Größe des Änderungsbereiches beträgt ca. 42,01 ha.
Der Geltungsbereich der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Köthen (Anhalt) ist in der Anlage 1 dargestellt.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der Vorentwurf der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung und dem Umweltbericht werden in der Zeit vom 04.05.2026 bis einschließlich 05.06.2026 in das Internet eingestellt und können im Internetauftritt der Stadt Köthen (Anhalt) unter folgendem Link angesehen werden:
http://www.koethen-anhalt.de/de/oeffentlichkeitsbeteiligung.html
Alternativ können die Unterlagen zur 43. Änderung des Flächennutzungsplanes auch im Beteiligungsportal des Landes Sachsen-Anhalt eingesehen werden:
https://beteiligung.sachsen-anhalt.de/portal/koethen/beteiligung/themen/1003438
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können alle Interessierte während folgender Dienstzeiten in der Abteilung Stadtentwicklung der Stadt Köthen, Wallstraße 1 bis 5, 1. Etage, über Aufgang 1 oder 2 (alternativ per Fahrstuhl über Aufgang 3), 06366 Köthen (Anhalt) Einsicht in die Unterlagen erhalten:
| Montag | von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr |
| Dienstag | von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 18.00 Uhr |
| Donnerstag | von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 17.00 Uhr |
Während der Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen schriftlich und/oder mündlich zur Niederschrift, sowie elektronisch (E-Mail-Anschrift: stadtentwicklung@koethen-stadt.de) bei o. g. Stelle abgeben.
Gem. § 3 Abs. 3 BauGB wird bei der Änderung des Flächennutzungsplanes ergänzend zu dem Hinweis nach § 3 Abs. 1 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Bei Abgabe einer Stellungnahme per Mail ist zudem zu beachten, im Betreff einen eindeutigen Titel (z.B. 43. Änderung FNP) zu wählen, damit eine eindeutige Zuordnung gewährleistet werden kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungs-planes unberücksichtigt bleiben können.
Hinweise zum Datenschutz
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegeben Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mailadressen zustimmen. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung nach Abschluss des Verfahrens. Gemäß Art. 6 Abs. 1e EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt.
Köthen (Anhalt), den 09.04.2026