Die vom Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) beschlossene Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Dessau-Roßlau und das Amtsgericht Köthen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 wird gemäß§ 36 (3) Satz 2 GVG eine Woche in der Zeit vom 05.06.2023 bis zum 11.06.2023 zu jedermanns Einsicht im Zimmer 107 in der Wallstraße 1-5, 06366 Köthen (Anhalt), zu den üblichen Sprechzeiten der Stadtverwaltung Köthen (Anhalt), aufgelegt.
Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Ende der Auflegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift in Zimmer 107, Wallstraße 1-5 in 06366 Köthen (Anhalt) Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG (siehe unten) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Köthen (Anhalt), 10.05.2023
| § 32 GVG - Unfähigkeit zum Schöffenamt | |
| Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind: | |
| 1. | Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; |
| 2. | Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. |
| § 33 GVG - Nichtberufung | |
| Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: | |
| 1. | Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; |
| 2. | Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; |
| 3. | Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; |
| 4. | Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; |
| 5. | Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; |
| 6. | Personen, die in Vermögensverfal'l geraten sind. |
| § 34 GVG - Nichtberufung besonderer Personen | |
| (1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: | |
| 1. | der Bundespräsident; |
| 2. | die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; |
| 3. | Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; |
| 4. | Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; |
| 5. | gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; |
| 6. | Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind. |
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.