Der Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) hat am 25.04.2023 in öffentlicher Sitzung die Satzung des Bebauungsplanes Nr. 71 „Mischgebiet Baasdorfer Straße“ der Stadt Köthen (Anhalt) nach § 10 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 71 „Mischgebiet Baasdorfer Straße“ ist in der Anlage 1 dargestellt.
Der Bebauungsplan Nr. 71 „Mischgebiet Baasdorfer Straße“der Stadt Köthen (Anhalt) tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 (3) BauGB).
Der Bebauungsplan Nr. 71 „Mischgebiet Baasdorfer Straße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie die Begründung können bei der Stadtverwaltung Köthen (Anhalt), Abt. Stadtentwicklung, Wallstraße 1 bis 5, in Köthen (Anhalt), während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Die Unterlagen können im Internetauftritt der Stadt Köthen (Anhalt) unter folgendem Link angesehen werden: https://www.koethen-anhalt.de/de/bebauungsplaene.html
Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 (4) BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Eine beachtliche Verletzung der in § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und eine beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 (3) Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 (1) BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der oben genannten Vorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Köthen (Anhalt) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Köthen (Anhalt), 11.05.2023