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Amtsblatt der Stadt Köthen (Anhalt) – Bürgerzeitung mit amtlichen Bekanntmachungen
Ausgabe 5/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung Satzung "Bürgerbudget" Stadt Köthen (Anhalt)

Aufgrund der §§ 5, 8, 11 Abs. 2 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.03.2021 (BVBl. LSA S. 100), hat der Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) in seiner Sitzung am 30.04.2024 folgende Satzung zum Bürgerbudget der Stadt Köthen (Anhalt) beschlossen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Bürgerbudget

§ 2 Höhe des Bürgerbudgets

§ 3 Vorschlagsrecht und Einreichung

§ 4 Vorschlagsfrist

§ 5 Prüfung und Veröffentlichung der Vorschläge

§ 6 Abstimmung

§ 7 Informationen zum Bürgerbudget

§ 8 Umsetzung

§ 9 Jahresabschluss und Rechenschaftslegung

§ 10 Sprachliche Gestaltung

§ 11 Inkrafttreten

§ 1

Bürgerbudget

1Die Stadt Köthen (Anhalt) beteiligt ihre Bürger jährlich an der Verwendung der in den kommunalen Haushalt eingestellten finanziellen Mitteln über die gesetzlichen Beteiligungsmöglichkeiten hinaus, durch

a)

die Bereitstellung einer gesonderten Haushaltsposition „Bürgerbudget“

b)

die Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen sowie

c)

die direkte Abstimmung über die Vorschläge durch die Bürger.

2Die Mittel des Bürgerbudgets sollen der Stadt Köthen (Anhalt) nutzen und dienen.

§ 2

Höhe des Bürgerbudgets

1) Die Höhe des Haushaltsansatzes „Bürgerbudget“ der Stadt Köthen (Anhalt) beträgt jährlich mindestens 60.000 €.

2) Die Festsetzung über die Höhe des Mittelansatzes erfolgt jährlich mit der Haushaltssatzung.

3) Sollte die Stadt Köthen (Anhalt) ein Haushaltskonsolidierungskonzept erstellen müssen, entfällt der Mittelansatz des „Bürgerbudgets“.

§ 3

Vorschlagsrecht und Einreichung

1) Alle Bürger gem. § 21 (2) KVG LSA der Stadt Köthen (Anhalt) sind berechtigt, Vorschläge für das Bürgerbudget einzureichen und über die Vorschläge abzustimmen.

2) Die Vorschläge können postalisch an

Stadtverwaltung Köthen (Anhalt)

Ratsbüro

Marktstraße 1 – 3

06366 Köthen (Anhalt),

oder elektronisch per Mail an buergerbudget@koethen-stadt.de oder zur Niederschrift eingereicht werden.

3) Mit dem Vorschlag sind der vollständige Name, die Anschrift und das Geburtsdatum des Vorschlagenden anzugeben.

4) Der Vorschlagende ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit zurückzuziehen.

§ 4

Vorschlagsfrist

(1) Vorschläge für das „Bürgerbudget“ können jährlich bis zum 30.06. für das Folgejahr eingereicht werden.

(2) Vorschläge zum „Bürgerbudget“ des Folgejahres können nur berücksichtigt werden, soweit sie bis zum Stichtag eingereicht werden.

§ 5

Prüfung und Veröffentlichung der Vorschläge

(1) 1 Die eingehenden Vorschläge werden durch die Stadtverwaltung Köthen (Anhalt) hinsichtlich ihrer formellen und materiellen Umsetzbarkeit geprüft.

2 Vorschläge werden, gem. § 6 zur Abstimmung gestellt, wenn

a)

sie bis zum Stichtag, gem. § 4 (1) eingegangen sind,

b)

der Vorschlaggebende, gem. § 3 (1) zur Teilnahme berechtigt ist,

c)

die Zuständigkeit für die Umsetzung bei dem Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) liegt (eigener Wirkungskreis),

d)

tatsächlich umsetzbar sind und die Höhe von 10.000 € je Einzelmaßnahme nicht überschreiten,

e)

der Begünstigte bzw. die Ortschaft des Vorschlages nicht schon innerhalb der letzten drei Perioden finanzielle Mittel aus dem „Bürgerbudget“ erhalten hat (Einzelne Abteilungen einer juristischen Person sind der juristischen Person zuzurechnen. Jugend-, Sport-, Freizeit- und Kultureinrichtungen zählen unabhängig von ihren Nutzergruppen als ein Begünstigter.).

f)

sie keine Folgekosten in erheblicher Höhe beinhalten oder die Folgekosten von dem Vorschlagenden oder einem Dritten getragen werden,

g)

sie dem Gemeinwohl dienen, frei zugänglich und erfahrbar sind,

h)

sie einem bereits gefassten StR-Beschluss nicht entgegenstehen.

(2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Umsetzung eines eingereichten Vorschlages.

(3) Das Bürgerbudget wie auch die damit geförderten Maßnahmen sind Teil des demokratischen Engagements der Köthener Bürgerschaft und dürfen gem. dem Grundgesetz niemanden diskriminieren.

(4) 1Die Mittel im Rahmen des „Bürgerbudgets“ sind gegenüber anderen Fördermöglichkeiten subsidiär. 2Eine Doppelförderung eines Projektes mit Hilfe weiterer Fördermittel der Stadt Köthen (Anhalt) ist ausgeschlossen; dies gilt auch, soweit die zusätzlichen Mittel aus der Kultur-, Sport- und Sozialstiftung der Stadt Köthen (Anhalt) kommen sollten. 3Die zusätzliche Finanzierung durch Geld- und Sachmittel, welche nicht dem Haushalt der Stadt Köthen (Anhalt) entstammen, ist zulässig, sofern der Gesamtbetrag der Einzelmaßnahme 10.000 € nicht übersteigt. 4Der Vorschlagende hat sicherzustellen, dass bei Inanspruchnahme von Mitteln Dritter zusammen mit Mitteln des Bürgerbudgets nicht die Bedingungen des Dritten entgegenstehen.

§ 6

Abstimmung

(1) 1Zur Abstimmung über die zugelassenen Vorschläge sind die nach § 3 (1) dieser Satzung aufgeführten Personen berechtigt. 2Die Abstimmung erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung. 3Diese findet am ersten Samstag nach den Herbstferien des Landes Sachsen-Anhalt statt. 4Jeder zur Abstimmung Berechtigte kann 3 Stimmen vergeben. 5Das Ergebnis der Abstimmung ist bindend.

(2) 1Die Vorschläge werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen gefördert, bis der zur Verfügung stehende Haushaltsansatz aufgebraucht ist. 2Entfallen mehrere Vorschläge auf einen Begünstigten im Sinne des § 5 (1) e) dieser Satzung, wird ausschließlich der Vorschlag mit der höchsten Stimmzahl berücksichtigt.

(3) 1Sofern Vorschläge für Maßnahmen in den Ortschaften zur Abstimmung stehen, soll in jedem Jahr ein Vorschlag Berücksichtigung finden. 2Dies ist derjenige, auf den am Abstimmungstag die meisten Stimmen entfallen.

(4) Soweit Vorschläge aufgrund einer Überschreitung des Haushaltsansatzes „Bürgerbudget“ nicht berücksichtigt werden konnten, besteht die Möglichkeit, diese im Rahmen der folgenden „Bürgerbudgets“ wieder einzureichen.

§ 7

Informationen zum Bürgerbudget

Die Stadt Köthen (Anhalt) informiert umfassend in den öffentlich zugänglichen Medien (Amtsblatt, Homepage etc.) über das Bürgerbudget, die Termine, das Abstimmungsergebnis und die Realisierung der Vorschläge.

§ 8

Umsetzung

(1) Die Freigabe der Mittel setzt eine beschlossene und rechtskräftige Haushaltssatzung voraus.

(2) Die Vorschläge, die mit Hilfe des „Bürgerbudgets“ realisiert werden sollen, sollen im Folgejahr der Abstimmung umgesetzt werden.

(3) Auszahlungen für Maßnahmen, die in Eigeninitiative der Antragsteller umgesetzt werden, erfolgen in Form von Zuwendungsbescheiden entsprechend der allgemeinen Bewilligungsbedingungen der Stadt Köthen (Anhalt).

§ 9

Jahresabschluss und Rechenschaftslegung

(1) Für die im Fall des § 8 (3) dieser Satzung vorgenommenen Auszahlungen, werden die derzeit geltenden Zuwendungsbestimmungen angewandt.

(2) 1Bei Mittelüberschreitungen durch unvorhersehbare Mehrausgaben von Maßnahmen, deren Umsetzung der Verwaltung obliegen, prüft die Kommune, ob die Deckung primär durch andere Haushaltspositionen gewährleistet werden kann. 2Ist eine Deckung nicht oder nur teilweise möglich, wird das Bürgerbudget des Folgejahres um den Fehlbetrag gemindert.

3Nicht verbrauchte Mittel stehen dem Haushalt zur Verfügung.

(3) Projekte, die nicht innerhalb des Projektjahres begonnen werden, verlieren den Anspruch auf Förderung und können im Folgejahr erneut eingebracht werden.

§ 10

Sprachliche Gestaltung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter (männlich/ weiblich/divers).

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Köthen (Anhalt), 03.05.2024

Christina Buchheim
Bürgermeisterin