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Amtsblatt der Stadt Köthen (Anhalt) – Bürgerzeitung mit amtlichen Bekanntmachungen
Ausgabe 5/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten der 1. Änderung „Einzelhandel am Ring“ des Bebauungsplanes Nr. 44 „Am Ring“ der Stadt Köthen (Anhalt)

Der Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) hat am 25.04.2023 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V. m. § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) als Satzung beschlossen. Für die Umsetzung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 war ebenfalls eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Die 40. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde gemäß § 8 Abs. 3 im Parallelverfahren durchgeführt.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.44 umfasst eine Größe von ca. 1,04 ha. Das Änderungsgebiet des Bebauungsplanes erstreckt sich:

südlich der Wohnbebauung entlang der südlichen Straßenseite der Lohmannstraße

westlich der Straße „Am Wasserturm“

nördlich bzw. nordöstlich der Rosa-Luxemburg-Straße sowie der Kindertagesstätte „Löwenzahn“ und der Sekundarschule „Völkerfreundschaft“

östlich der Wohnbebauung an der Rosa-Luxemburg-Straße.

Der Geltungsbereich des Änderungsgebietes des Bebauungsplanes Nr. 44 ist in der Anlage 1 dargestellt.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44 „Am Ring " in Köthen (Anhalt) tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Einsichtnahme in den Bebauungsplan:

Die 1. Änderung „Einzelhandel am Ring“ des Bebauungsplanes Nr. 44 „Am Ring" in Köthen (Anhalt) kann bei der Stadtverwaltung Köthen (Anhalt), Abteilung Stadtentwicklung, Wallstraße 1 bis 5, in Köthen (Anhalt), während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.

Die 1. Änderung „Einzelhandel am Ring“ des Bebauungsplanes Nr. 44 „Am Ring“ der Stadt Köthen (Anhalt) steht darüber hinaus im Internetauftritt der Stadt Köthen (Anhalt),

https://www.koethen-anhalt.de/de/bebauungsplaene.html (Pfad: Startseite „ Leben „ Stadtplanung „ Bebauungspläne),

zum Download zur Verfügung.

Hinweise zu Fristen:

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche der in den Paragraphen 40 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
  2. Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2, Nr. 2 BauGB und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 werden gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich, wenn die Verletzung der oben genannten Vorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Köthen (Anhalt) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Köthen (Anhalt),14.05.2024

Die Bürgermeisterin