Vereinzelt fragen sich mitunter die Bürgerinnen und Bürger, wann und in welchen Fällen Winterdienst in der Gemeinde zu leisten ist.
| Hierzu geben wir gern noch einmal einen Kurzüberblick: | |
| • | Sobald ein Gehweg baulich angelegt ist oder für die Fußgänger ein sichtbar von der Fahrbahn abgegrenzter Fußweg auf der Straße eingerichtet wurde, besteht für den angrenzenden Anlieger die Pflicht, diesen gegen Glätte abzustumpfen bzw. vom Schnee zu beräumen. |
| • | Auf Fahrbahnen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen (Einstufung Reinigungsklassen RK1-RK3 gemäß Anlage I zur Straßenreinigungssatzung) übernimmt die Gemeinde Kolkwitz die Schneeräumung bzw. das Abstumpfen der Fahrbahn. Bei verkehrsunwichtigen Gemeindestraßen, also Fahrbahnen nach RK4, besteht keine Pflicht zum Winterdienst, weder durch Gemeinde noch Anlieger. Bei extremen Witterungsbedingungen übernimmt hier die Gemeinde nachrangig diese Dienstleistung, ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht. |
| • | Gehwege sind vollständig von Schnee freizuhalten bzw. in einer angemessenen Breite von 1,50 m. |
| • | Der Winterdienst hat werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr zu erfolgen. In der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. |
Die ausführliche Straßenreinigungssatzung mit den dazugehörigen Anlagen und den Einstufungen der Reinigungsklassen, einschließlich Straßenreinigungsverzeichnis, ist unter den nachfolgenden Link zu finden.
https://gemeinde-kolkwitz.de/satzungen-und-verordnungen/
Im Auftrag