Die Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Kolkwitz hat am 12.09.2023 in öffentlicher Sitzung den Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Hofbrennerei Zubiks, Außenstelle Glinzig " gefasst.
Ziel der Planung ist die Etablierung der Außenstelle der Hofbrennerei Zubiks im Plangebiet. Der Landwirtschaftsbetrieb Zubiks ist auf Obstbau mit eigener Hofbrennerei spezialisiert. Das Vorhaben sieht die Erweiterung von Obstanbauflächen sowie die Schaffung und Erweiterung von Flächen für die landwirtschaftliche- und Wohnnutzung vor.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Vorhaben geschaffen. Es wird ein Baugebiet „Hofbrennerei“ nach § 12 Abs. 3 BauGB mit dazugehörigen Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt.
Der Abwägungs- und Satzungsbeschluss zu den Planunterlagen in der Fassung vom Oktober 2025 mit zugehöriger Begründung und Umweltbericht mit integriertem Artenschutzfachbeitrag sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan und dem Schallgutachten wurde am 25.11.2025 von der Gemeindevertretung der Gemeinde Kolkwitz auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung gefasst.
Rechtsgrundlage sind die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10], ber. [Nr. 38]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8]).
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß §10 Abs. 3 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 257) bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan wird am Tag dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Jedermann kann den Bebauungsplan und die dazu gehörige Begründung am Sitz der Gemeinde Kolkwitz während der Dienstzeiten einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung wird in das Internet eingestellt. Auf diese Unterlagen kann jederzeit über den offiziellen Internet-Auftritt der Gemeinde Kolkwitz zugegriffen werden.
Zusätzlich stehen diese Unterlagen im zentralen Landesportal unter den nachfolgenden Internetadressen zur Verfügung:
http://bauleitplanung.brandenburg.de
Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen hingewiesen. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. |
Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB
Sind durch den Bebauungsplan die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen (§44 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt gem. § 44 Abs. 4 BauGB, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweis gemäß § 3 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Eine Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften ist danach unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind. Die Unbeachtlichkeit gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten.
Kolkwitz, 13.11.2025
Anlagen:
- Geltungsbereich