Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Feuerwehr- und Freizeitzentrum Papitz, Kolkwitzer Straße", Gemarkung: Papitz, Flur 2, Flurstücke: 45 (tw), 57/1 (tw), 59/1, 251, 253 und 254.
Die Gemeindevertreterversammlung der Gemeinde Kolkwitz hat auf ihrer öffentlichen Sitzung am 25.11.2025 den Bebauungsplan mit der Bezeichnung "Feuerwehr- und Freizeitzentrum Papitz, Kolkwitzer Straße" in der Fassung vom September 2025 auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der Satzung ist im nachstehenden als Anlage beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.
Rechtsgrundlage:
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]) geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8]), sowie das BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl.I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan wird am Tage dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Jedermann kann den Bebauungsplan und die dazugehörige Begründung einschließlich Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung am Sitz der Gemeinde Kolkwitz, Berliner Straße 19, 03099 Kolkwitz während der Dienstzeiten einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung wird in das Internet eingestellt. Auf diese Unterlagen kann jederzeit über den offiziellen Internet-Auftritt der Gemeinde Kolkwitz zugegriffen werden.
Zusätzlich stehen diese Unterlagen im zentralen Landesportal unter den nachfolgenden Internetadressen zur Verfügung:
http://bauleitplanung.brandenburg.de
Hinweis gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
Für die Rechtswirksamkeit der Satzung unbeachtlich werden
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB
Sind durch den Bebauungsplan die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt gem. § 44 Abs. 4 BauGB, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweis gem. § 3 Abs 4 BbGKVerf
Ist die Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Kolkwitz unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind. Die Unbeachtlichkeit gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten.
Kolkwitz, den 25.11.2025
Anlage: Kartenausschnitt mit Geltungsbereich