Die Straßenbauverwaltung plant, in der Gemeinde Kolkwitz zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit das o.g. Bauvorhaben.
Um die Planung ordnungsgemäß vorbereiten zu können, ist es notwendig auf verschieden Grundstücken im Zuständigkeitsbereich des Amtes Kolkwitz Vorarbeiten in der Zeit vom 01.02.2026 bis zum 30.12.2026 durchzuführen.
Folgende Gemarkungen der Gemeinde Kolkwitz sind betroffen:
Hänchen (121933)
Klein Gaglow (121934)
Die dieser Bekanntmachung anliegende Abbildung stellt den Raum der Vorarbeiten dar, in welchem alle Grundstücke betroffen sein können. Ausgenommen von den Vorarbeiten sind private Wohngrundstücke.
In der Zeit vom 01.02.2026 bis zum 30.12.2026 werden folgende Vorarbeiten erforderlich:
Zur Vorbereitung der ordnungsgemäßen Planung werden naturschutzfachliche Voruntersuchungen in Form von Kartierungen (Erfassen) der Artengruppen Fledermäuse, Brutvögel, Reptilien sowie eine Biotoptypenkartierung durch beauftragte Fachbüros durchgeführt. Dazu muss das relevante Grundstück betreten und wenn erforderlich befahren werden.
Es finden keine Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaft statt. Die Kartierungen erfolgen mittels Pkw bzw. fußläufig und dienen der visuellen Erfassung. An geeigneten Stellen werden punktuell im Gelände künstliche Verstecke z.B. in Form von Schaltafeln, Profilblechen, Bitumenwellpappen, Dachziegeln oder Teichfolien ausgebracht, im Rahmen der Kartierungen auf Vorkommen von Reptilien kontrolliert und nach der Kartierung wieder eingesammelt.
Da die genannten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen und für die spätere Durchführung der geplanten Baumaßnahme unabdingbar sind, sind die Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten aufgrund § 16a Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verpflichtet, die Durchführung dieser Arbeiten zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige unmittelbare Vermögensnachteile, die durch diese Vorarbeiten entstehen sollten, werden angemessen in Geld entschädigt. Sollte eine Einigung über die Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Grundstückseigentümers/Nutzungsberechtigten oder auf Antrag der Straßenbaubehörde die Entschädigung fest.
Diese Duldungsverfügung richtet sich nicht an Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte, die bereits Ihr Einverständnis zu den geplanten Vorarbeiten dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg schriftlich mitgeteilt haben.
Die sofortige Vollziehung der Duldung der Vorarbeiten wird angeordnet.
In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hält es der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg für geboten und erforderlich, die sofortige Vollziehung der Duldung der Vorarbeiten gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse anzuordnen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Duldungsverfügung wird gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wie folgt begründet:
Die das besondere Vollzugsinteresse rechtfertigende Eilbedürftigkeit der Duldungsverfügung ergibt sich bereits regelmäßig daraus, dass es sich bei der zu planenden Straßenbaumaßnahme der „B169Ortsumgehung (OU) Klein Oßnig, Annahof, Klein Gaglow“ um ein Vorhaben handelt, das im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG), vgl. Anlage nach § 1 Abs. 1 Satz 2, lfd.Nr.488 des FStrAbG, als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist. Damit bestehen ernsthafte Absichten zur Realisierung des Vorhabens und ein uneingeschränkter Planungsauftrag; die Straßenbauverwaltung kann Vorplanung, Detailplanung, Planfeststellung und Bauvorbereitung einleiten bzw. fortsetzen. Die Vorarbeiten in Form von naturschutzfachlichen Voruntersuchungen sind zwingend notwendig um Schritte in der Planung durchführen zu können.
Die Vorarbeiten sind aufgrund der zu erfassenden Fauna Spezifik an bestimmte Zeiträume im Jahr gebunden. Diese Zeiträume richten sich nach dem Beginn und dem Ende der Aktivitätsphasen der einzelnen Arten/Artengruppen und umfassen daher in der Regel eine vollständige Kartiersaison bzw. eine gesamte Reproduktionszeit. Nur die Einhaltung dieser Erfassungszeiträume gewährleistet, dass das gesamte artenschutzrechtlich relevante Artenspektrum erfasst werden kann. Eine Verschiebung bzw. ein späterer Beginn hat zur Folge, dass Arten, die einen frühen Fortpflanzungsbeginn haben, nicht erfasst werden können.
Ohne die Kartierungen sind die nächsten Planungsschritte, welche auf den Untersuchungsergebnissen aufbauen, nicht möglich. Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit der Duldungsverfügung hätte zur Folge, dass eine Verzögerung der anstehenden Planungsarbeiten sowie aller weiteren sich an die Planung anschließenden Arbeiten der Straßenbauverwaltung mit sich bringen. Die Straßenbaumaßnahme wäre im Ergebnis bereits im Anlaufen gehemmt und die Umsetzung des staatlichen Auftrags zur Realisierung des Vorhabens würde sich nicht unerheblich verspäten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Duldungsverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg mit Sitz in Hoppegarten erhoben werden. Der Widerspruch hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen vorstehende Duldungsverfügung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden.
Im Auftrag
Cottbus, 27.11.2025