Titel Logo
Amtsblatt für die Gemeinde Kolkwitz
Ausgabe 2/2026
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Wahlbekanntmachung für die Wahl des Landrates/der Landrätin des Landkreises Spree-Neiße am 8. März 2026

1.

Am 8. März 2026 findet die oben genannte Wahl statt.

Die Wahl dauert von 8:00 – 18:00 Uhr.

Eine etwaige Stichwahl findet am 22. März 2026 in der Zeit von 08:00 – 18:00 Uhr statt.

2.

Die Gemeinde Kolkwitz ist in 15 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen bis spätestens 15. Februar 2026 zugestellt wurden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person wählen kann.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag in der Kreisverwaltung des Landkreises Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Str. 1 in 03149 Forst (Lausitz) zusammen.

3.

Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen ist. Die wahlberechtigten Personen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich die wählende Person über ihre Person auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung wird der wählenden Person wieder ausgehändigt. Diese ist dann bei einer möglichen Stichwahl wieder vorzulegen.

Wahlberechtigte Personen mit einer Behinderung können, wenn das zuständige Wahllokal nicht behindertengerecht ist, bei der Wahlbehörde Briefwahlunterlagen zur Ausübung des Wahlrechts beantragen.

4.

Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jede wählende Person erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Kreiswahlausschusses vom 8. Januar 2026 zugelassenen Wahlvorschläge. Im Wahllokal hängt ein als Muster gekennzeichneter Stimmzettel aus.

5.

Für die Wahl gilt:

Jede wahlberechtigte Person kann eine Stimme vergeben.

Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig!

Ist bei der Wahl oder Stichwahl nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender zugelassen, ist in einem bei den Wörtern "Ja" oder "Nein" befindlichen Kreise ein Kreuz zu setzen.

6.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

7.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

8.

Wählende Personen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im jeweiligen Wahlgebiet, in dem der Wahlschein gilt

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Die wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der zuständigen Wahlbehörde

Gemeinde Kolkwitz, Berliner Straße 19, 03099 Kolkwitz

einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.

Bei einer möglichen Stichwahl endet die Frist am 22. März 2026, um 18.00 Uhr. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der Wahlleiterin darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen:

1.

Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.

2.

Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.

3.

Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.

4.

Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.

5.

Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen rechtzeitig an die zuständige Wahlleitung.

Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so sind ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen auszuhändigen. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein.

Für die Stimmabgabe von wählenden Personen mit einer Behinderung gilt Folgendes:

Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.

9.

Wahlberechtigte Personen, die erst für die mögliche Stichwahl am 22. März 2026 wahlberechtigt oder nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind und bereits für die Wahl am 8. März 2026 einen Wahlschein bekommen haben, erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.

Wahlberechtigten Personen, die für die Wahl am 8. März 2026 einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen wollen. Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten für diese gleichfalls von Amts wegen einen Wahlschein.

10.

Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Kolkwitz, den 20. Februar 2026

gez. Karsten Schreiber
Bürgermeister