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Amtsblatt für die Gemeinde Kolkwitz
Ausgabe 3/2026
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

In der Gemeinde Kolkwitz, Gemarkung Kolkwitz, in den Fluren 1 bis 4, sowie 6 und 10 wurden die Nutzungsarten aktualisiert.

Gemäß § 8 (2) des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen im Land Bran­denburg (BbgVermG) ist der Nachweis der Liegenschaften im Geobasisinformationssystem das Liegenschaftskataster.

Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftska­taster und Grundbuch ist zu wahren. Gemäß § 5 (1) BbgVermG sind die Geobasisdaten des Raumbezugs, der Liegenschaften und der Landschaft zu erfassen, in einem Geobasisinformationssystem zu führen und als Geobasisinformationen bereitzustel­len. Gemäß § 11 (1) BbgVermG gehören die Lage, Nutzungsart sowie öffentlich-rechtliche Festlegungen zu den Inhalten des Liegenschaftskatasters.

Schöne
Fachbereichsleiter