Die Gemeindevertreterversammlung der Gemeinde Kolkwitz hat auf ihrer öffentlichen Sitzung am 24.02.2026 die Außenbereichssatzung „August-Bebel-Straße, Bereich an den Glinziger Teichen“ in der Fassung vom Januar 2026 als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der Satzung ist im nachstehenden als Anlage beigefügten Kartenausschnitt dargestellt. In den Geltungsbereich einbezogen sind folgende Flurstücke der Gemarkung Kolkwitz der Flur 1: 81, 253/2, 263/4, 263/6, 263/8, 263/10, 263/11 (tw), 263/14, 265 (tw), 266, 267/5, 267/7, 267/8, 267/9, 267/10, 267/12, 267/13, 267/14, 268, 512, 591 (tw), 592, 600 (tw), 785 (tw), 786 (tw), 823 und 1052 (tw).
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) bekannt gemacht.
Die Außenbereichssatzung tritt am Tag dieser Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die Außenbereichssatzung und die dazugehörige Begründung am Sitz der Gemeinde Kolkwitz, Berliner Straße 19, 03099 Kolkwitz während der Sprechzeiten einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Die in Kraft getretene Außenbereichssatzung mit der Begründung wird in das Internet eingestellt. Auf diese Unterlagen kann jederzeit über den offiziellen Internet-Auftritt der Gemeinde Kolkwitz zugegriffen werden.
Zusätzlich stehen diese Unterlagen im zentralen Landesportal unter den nachfolgenden Internetadressen zur Verfügung:
http://bauleitplanung.brandenburg.de
| Hinweis gemäß § 215 Abs. 1 BauGB | |
| Für die Rechtswirksamkeit der Satzung unbeachtlich werden | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans |
| 3. | nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler |
| 4. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. |
Hinweis gem. § 3 Abs 4 BbGKVerf
Ist die Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Kolkwitz unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind. Die Unbeachtlichkeit gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten.
Kolkwitz, den 09.03.2026
Anlage: Kartenausschnitt mit Geltungsbereich