Der Rasen wächst und wächst und muss in regelmäßigen Abständen gemäht werden. Rasenmähen ist aber meist mit Lärm verbunden und so ist es sinnvoll, bestimmte Regeln einzuhalten, um damit Ärger zwischen Nachbarn zu vermeiden.
Informationen zu Ruhezeiten beim Betrieb von Rasenmähern und anderen motorbetriebenen Gartengeräten.
Mit nachfolgenden Regelungen wollen wir den Bürgerinnen und Bürgern, insbesondere den Grundstückseigentümern und den Nutzern von Kleingartenanlagen überschaubar eine Übersicht zur Verfügung stellen, wann der Betrieb von Rasenmähern und anderen motorbetriebenen Gartengeräten zulässig bzw. unzulässig ist.
Allgemeine Regelung „Schutz Nachtruhe“ nach § 3 Landesimmissionsschutzgesetz.
Von 22 Uhr bis 6 Uhr gilt die Nachtruhe d.h. jeglicher Lärm ist zu unterlassen.
Allgemeine Regelung ganztägige „Sonn- und Feiertagsruhe“ nach § 3 Gesetz über die Sonn-u. Feiertage ( soweit nicht nach § 4 erlaubt ).
Welche Vorschriften sind beim Betrieb von motorbetriebenen Gartengeräten zu beachten?
Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes)
Was ist in der Vorschrift geregelt?
Motorbetriebene Gartengeräte wie z.B. Rasenmäher, Rasentrimmer, Freischneider, Heckenscheren, Laubbläser und Motorkettensägen dürfen in Wohn-, Kur- und Kleinsiedlungsgebieten ausnahmslos nicht an Sonn- und Feiertagen betrieben werden.
An Werktagen gilt das Betriebsverbot von 20 Uhr bis 7 Uhr.
Welche besonderen zusätzlichen Beschränkungen sind zu beachten?
Besonders lärmintensive Geräte, unter anderen Freischneider und Laubbläser, dürfen grundsätzlich nur an Werktagen von 9 bis 13 Uhr und 15 Uhr bis 17 Uhr oder mit Ausnahmegenehmigung betrieben werden.