Gemäß § 64 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Abs. 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) ergeht folgende Bekanntmachung:
Aufgrund der Festsetzung des Wahltermins durch den Landrat des Landkreises Spree-Neiße vom 15.01.2025 findet für die Wahl der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin/ Bürgermeisters die Hauptwahl am
Sonntag, dem 28. September 2025
und eine etwaig notwendig werdende Stichwahl am
Sonntag, dem 19. Oktober 2025
jeweils in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.
Mit der Festsetzung des oben genannten Wahltermins werden die Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerber aufgefordert, rechtzeitig ihre Wahlvorschläge einzureichen. Ergänzend wird hierzu auf Folgendes verwiesen:
A. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist
| 1. | Die Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerbenden eingereicht werden (§ 69 Abs. 1 BbgKWahlG). Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen (§ 63 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlG). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag aus (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 BbgKWahlG). |
| 2. | Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen, gemäß § 69 Abs. 2 BbgKWahlG, spätestens bis zum Donnerstag, den 24.07.2025, 12:00 Uhr, bei dem Wahlleiter für die Gemeinde Kolkwitz, Berliner Straße 19, 03099 Kolkwitz schriftlich eingereicht werden. |
B. Wählbarkeit
| 1. | Nach § 65 Absatz 2 BbgKWahlG sind wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister/ zur hauptamtlichen Bürgermeisterin alle Personen, die | |
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| a) | Deutsche oder Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind, |
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| b) | am Tag der Hauptwahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, |
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| c) | in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. |
| 2. | Nicht wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister/ zur hauptamtlichen Bürgermeisterin ist gemäß § 65 Abs. 3 BbgKWahlG eine Deutsche oder ein Deutscher, die oder der | |
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| a) | nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 BbgKWahlG von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, |
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| b) | infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, |
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| c) | aus dem Beamtenverhältnis entfernt, der oder dem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen die oder den in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren oder |
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| d) | wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einer Beamtin oder einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren. |
| 3. | Nicht wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister/ zur hauptamtlichen Bürgermeisterin ist eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der | |
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| a) | eine der vier Voraussetzungen des Punktes 2 erfüllt oder |
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| b) | infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt. |
C. Inhalt der Wahlvorschläge
Den Inhalt der Wahlvorschläge regelt § 70 BbgKWahlG.
| 1. | Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten. |
| 2. | Jeder Wahlvorschlag sollen nach dem Mustervordruck 5b zu § 33 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Dieser muss die im § 28 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 BbgKWahlG bezeichneten Angaben enthalten. § 28 Abs. 3 BbgKWahlG findet sinngemäß Anwendung. |
| 3. | In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. |
| 4. | Mit dem Wahlvorschlag ist dem Wahlleiter eine Bescheinigung der Wahlbehörde einzureichen, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende am Wahltag wählbar ist. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerbende erklärt haben, müssen dem Wahlleiter mit der Bescheinigung nach Satz 1 eine Versicherung an Eides statt über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 65 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 Nr. 2 oder § 65 Abs. 4 Nr. 2 BbgKWahlG); § 28 Abs. 7 Satz 3 BbgKWahlG gilt entsprechend. Die oder der Bewerbende hat gegenüber der Wahlbehörde zusätzlich an Eides statt zu versichern, dass sie oder er nicht nach § 65 Absatz 3 von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. |
| 5. | Gemäß § 70 Abs. 5 BbgKWahlG muss in Gemeinden mit mehr als dreihundert Einwohnern der Wahlvorschlag von mindestens zweimal soviel wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein, wie die zu wählende Vertretung nach § 6 Abs. 2 BbgKWahlG Vertreter hat (Unterstützungsunterschriften). Demnach sind 36 Unterstützungsunterschriften zur Wahl der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin/ Bürgermeisters in der Gemeinde Kolkwitz erforderlich. |
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| Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Personen ist bis spätestens Mittwoch, den 23. Juli 2025 um 16:00 Uhr bei der Wahlbehörde Gemeinde Kolkwitz, Bürgerbüro zu leisten. |
| 6. | Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nach § 70 Abs. 5 BbgKWahlG gilt nicht für Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber, die sich der Wiederwahl stellen sowie für Einzelbewerbende und Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen, die eine der in § 28a Abs. 7 BbgKWahlG genannten Voraussetzungen erfüllen. |
| 7. | Die oder der Bewerbende darf bei der Wahl zur Bürgermeisterin/ zum Bürgermeister nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein. |
Die für die Einreichung eines Wahlvorschlages erforderlichen Vordrucke werden vom zuständigen Wahlleiter beschafft und können von ihm angefordert werden.
Kolkwitz, den 23.05.2025