Titel Logo
Amtsblatt für die Gemeinde Kolkwitz
Ausgabe 5/2026
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Kolkwitz

Geltungsbereich

Darstellung der Planzeichnung

Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans „Wohnbebauung an der Koschendorfer Straße“ der Gemeinde Kolkwitz gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kolkwitz hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 19.11.2024 den Bebauungsplan „Wohnbebauung an der Koschendorfer Straße“ der Gemeinde Kolkwitz gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Das Plangebiet liegt im Süden des Ortsteils Kolkwitz, östlich der Koschendorfer Straße. Es umfasst die Flurstücke 285 (teilweise), 1000, 999 und 998 der Flur 2 in der Gemarkung Kolkwitz. Der Geltungsbereich der Satzung ist im nachstehenden als Anlage beigefügten Kartenausschnitt dargestellt, der Teil der Bekanntmachung ist.

Rechtsgrundlage sind die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10], ber. [Nr. 38]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8]).

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 257) bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Wohnbebauung an der Koschendorfer Straße“ in Kraft.

Der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB kann in der Gemeinde Kolkwitz, Bauamt, Berliner Straße 19, 03099 Kolkwitz, während der Dienstzeiten eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird ergänzend auch in das Internet eingestellt.

Auf diese Unterlagen kann jederzeit über den offiziellen Internet-Auftritt der Gemeinde Kolkwitz zugegriffen werden.

Zusätzlich stehen diese Unterlagen im zentralen Landesportal unter den nachfolgenden Internetadressen zur Verfügung:

http://bauleitplanung.brandenburg.de.

Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen hingewiesen. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und auf § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn die Fälligkeit des Anspruchs nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, herbeigeführt wird.

Hinweis gemäß § 3 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

Ferner wird auf § 3 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) hingewiesen. Eine Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften ist danach unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind. Die Unbeachtlichkeit gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten.

Kolkwitz, den 07.05.2026

Karsten Schreiber
Bürgermeister

Anlagen:

-

Geltungsbereich

-

Darstellung der Planzeichnung