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Amtsblatt für die Gemeinde Kolkwitz
Ausgabe 7/2025
Informationen aus dem Rathaus
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Informationen zum Zünden von Feuerwerken / pyrotechnischen Gegenständen (der Klasse II / Kategorie F2) als Privatperson

Generell gilt, dass das Zünden von Feuerwerken der Klasse II / Kategorie F2 (Fontänen, Raketen, Chinaböller, Batterien) nur im Zeitraum vom 31.12. (00.00 Uhr) bis zum 1.1. (24.00 Uhr) eines jeden Jahres stattfinden darf.

Vom 02.01. bis 30.12. benötigen Sie, wenn Sie nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) oder eines Befähigungsscheines nach § 20 1. SprengV sind, eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1 1. SprengV.

Diese ist im Bürgerbüro der Gemeinde Kolkwitz zu beantragen. Zu folgenden Anlässen wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt:

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18. Geburtstag,

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runde Geburtstage ab 30,

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Hochzeit / Polterabend / Polterhochzeit.

Den Antrag erhalten Sie im Bürgerbüro oder auf der Internetseite der Gemeinde Kolkwitz unter:

https://gemeinde-kolkwitz.de/wp-content/uploads/2025/07/antrag-feuerwerk.pdf

Des Weiteren ist zu beachten, dass ein genehmigtes Feuerwerk höchstens 30 Minuten andauern darf und um 22 Uhr, in den Monaten Juni und Juli um 22.30 Uhr beendet sein muss. Eine Ausnahme von den Verboten der Abbrennzeit und/oder Abbrenndauer muss ebenfalls beantragt und genehmigt werden und ist gesondert gebührenpflichtig.

Für eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks wird gemäß § 1 der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV – GebOMSGIV) i. V. m. Tarifstelle 2.4.4.1.4 der Anlage zur GebOMSGIV eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben.

Ihr Bürgerbüro Team