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Amtsblatt für die Gemeinde Kolkwitz
Ausgabe 8/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister/ zur hauptamtlichen Bürgermeisterin am 28. September 2025

1.

Das Wahlberechtigtenverzeichnis für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters/ der hauptamtlichen Bürgermeisterin für die Gemeinde Kolkwitz wird in der Zeit vom 8. September 2025 bis zum 12. September 2025 im Bürgerbüro (Zimmer 1.05 und 1.06), Berliner Straße 19 in 03099 Kolkwitz, für wahlberechtigte Personen zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei.

Die Einsichtnahme ist zu den allgemeinen Dienststunden wie folgt möglich:

Montag in der Zeit von

9:00 – 12:00 Uhr und

14:00 – 15:00 Uhr

Dienstag in der Zeit von

9:00 – 12:00 Uhr und

14:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch in der Zeit von

9:00 – 12:00 Uhr und

14:00 – 15:00 Uhr

Donnerstag in der Zeit von

9:00 – 12:00 Uhr und

14:00 – 17:00 Uhr

Freitag in der Zeit von

9:00 – 12:00 Uhr.

Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.

Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

2.

Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Auslegungsfristen, spätestens bis zum 12. September 2025 um 12:00 Uhr, bei der Gemeinde Kolkwitz, Bürgerbüro, Berliner Str. 19, 03099 Kolkwitz Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

Wahlberechtigte Personen, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 7. September 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines.

Wer in einem Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis er geführt wird.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte Personen, die nur auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.

Auf Antrag werden in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen:

-

wahlberechtigte Personen, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebiets liegt, am Ort der Nebenwohnung, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben,

-

wahlberechtigte Personen, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und

-

wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen.

Der Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ist schriftlich oder zur Erklärung zur Niederschrift bis spätestens am 13. September 2025 bei der zuständigen Wahlbehörde zu stellen. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis beantragt hat.

Eine wahlberechtigte Person mit einer Behinderung kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

5.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in einem beliebigen Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.

6.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag:

1.

eine in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

2.

eine nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a)

wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis oder die Einspruchsfrist gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis versäumt hat,

b)

ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist oder

c)

wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses erfahren hat.

Wahlscheine können von in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 26. September 2025, 18:00 Uhr, bei der Wahlbehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter 6.2 a) bis c) genannten Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15 Uhr am Wahltag gestellt werden.

Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein oder Stimmzettel nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein oder Stimmzettel ausgegeben werden.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie dazu berechtigt ist. Eine wahlberechtigte Person mit einer Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7.

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich:

-

einen amtlichen Stimmzettel,

-

einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag,

-

einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag und

-

ein Merkblatt zur Briefwahl.

8.

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier wahlberechtigte Personen vertritt; dies hat sie der Wahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss die wählende Person den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Auf dem Wahlschein hat die wählende Person oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

9.

Einer wahlberechtigten Person, die einen Wahlschein erhalten hat, wird bei einer möglichen Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein zugestellt, es sei denn, aus ihrem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen will. Personen, die erst zur Stichwahl wahlberechtigt sind, wird von Amts wegen ein Wahlschein zugestellt.

Kolkwitz, den 30. Juli 2025

gez. Karsten Schreiber
Bürgermeister