Jeder Einwohner und jede Einwohnerin hat nach den Regelungen des Bundesmeldegesetzes die Möglichkeit, kostenfrei und ohne Angabe von Gründen Widerspruch gegen bestimmte Datenübermittlungen der Meldebehörde zu erheben. Im Einzelnen bestehen folgende Widerspruchsmöglichkeiten:
| A) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr |
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| Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (iVm) § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen. |
| B) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person |
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| Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG iVm § 42 Abs. 2 BMG widersprechen. |
| C) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen |
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| Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG iVm § 50 Abs. 1 BMG widersprechen. |
| D) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk |
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| Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG iVm § 50 Abs. 2 BMG widersprechen. |
| E) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage |
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| Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG iVm § 50 Abs. 3 BMG widersprechen. |
Personen, die mit der Auskunftserteilung in diesen Fällen insgesamt oder einzeln nicht einverstanden sind, können dies der
Stadt Könnern -Einwohnermeldeamt- Markt 1, 06420 Könnern
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift mitteilen. Einwohnerinnen und Einwohner, die eine derartige Erklärung bereits in den Vorjahren abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern. Der Widerspruch gilt so lange, bis er widerrufen wird.