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Anzeiger für die Stadt Könnern
Ausgabe 11/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Könnern

Bebauungsplan Nr. 1/2023 der Stadt Könnern

Kennwort: „Erweiterung Nord II“

Der Stadtrat der Stadt Könnern hat in seiner Sitzung am 27.08.2025 den Bebauungsplan Nr. 1/2023 „Erweiterung Nord II“ bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen, Begründung und Umweltbericht gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht einschließlich der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB bei der Stadt Könnern, Bauamt, Markt 1, 06420 Könnern, während der allgemeinen Dienstzeiten einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Darüber hinaus stehen die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Könnern unter

https://www.stadt-koennern.de/b-plan-service.php

zur Verfügung.

Die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB beschreibt die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Hinweise gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

Unbeachtlich werden

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine nach § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 1/2023 „Erweiterung Nord II“ schriftlich gegenüber der Stadt Könnern unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweis auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB entstandene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

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Könnern, den 13.10.2025

gez. Zbyszewski
Bürgermeister