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Anzeiger für die Stadt Könnern
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zwecks Bildung des Wahlausschusses

Für die am 09. Juni 2024 stattfindenden Kommunalwahl wird gemäß § 10 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92) in der zurzeit gültigen Fassung für das Wahlgebiet der Stadt Könnern ein Wahlausschuss gebildet.

Entsprechend § 10 Abs. 1 KWG LSA i.V.m. § 4 Abs. 1 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 338,435), in der zurzeit gültigen Fassung besteht der Wahlausschuss aus dem Gemeindewahlleiter und zwei bis sechs Beisitzern sowie ihren Stellvertretern, die der Gemeindewahlleiter aus den Wahlberechtigten des Wahlgebietes nach § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 1a KWG LSA beruft.

Aufgrund § 4 Abs. 1 KWO LSA habe ich entschieden, dass neben dem Gemeindewahlleiter dem Wahlausschuss drei Beisitzer sowie ihre Stellvertreter angehören. Bei der Berufung der Beisitzer sollen nach § 10 Abs. 1 KWG LSA Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.

Daher fordere ich hiermit gemäß § 4 Abs. 1 KWO LSA alle im Wahlgebiet der Stadt Könnern vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, spätestens bis 15.12.2023 aus den Wahlberechtigten des Wahlgebietes „Stadt Könnern“ Beisitzer und ihre Stellvertreter des Wahlausschusses (bitte mit Angabe von Namen, Vorname, Wohnanschrift und telefonischer Erreichbarkeit) dem Gemeindewahlleiter, über die Stadt Könnern, Markt 1, 06420 Könnern schriftlich vorzuschlagen. Sofern vom Vorschlagsrecht innerhalb der Frist kein Gebrauch gemacht wird, besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung.

Gemäß § 4 Abs. 1 KWO LSA weise ich gleichzeitig auf die Bestimmungen in § 13 Abs. 1 bis 3 KWG LSA sowie § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 1a KWG LSA hinsichtlich der Berufung und Ausübung des Wahlehrenamtes als Beisitzer oder Stellvertreter des Wahlausschusses hin.

Die Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt richten sich nach § 13 Abs. 3 KWG i.V. m. § 31 Kommunalverfassungsgesetz LSA. Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf nur aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden.

Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschriften liegt in der Regel nur vor für:

  1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
  2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,
  3. Wahlberechtigte, die am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet haben,
  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass Ihnen die Fürsorge für Ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grunde oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.
  6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten,
  7. Wahlberechtigte, die aus politischen oder religiösen Gründen die Beteiligung an Wahlen ablehnen.

Nach § 4 Abs. 2 KWO LSA berufe ich nach Ablauf der Wahlvorschlagsfrist unverzüglich die Beisitzer und ihre Stellvertreter in den Wahlausschuss. Hierzu verweise ich auf § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 1a KWG LSA hin.

Könnern, den 02.11.2023

Lösel
Gemeindewahlleiter