Aufgrund des § 10 i. V. m. §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Könnern in seiner Sitzung am 21.11.2018 folgende Hauptsatzung beschlossen:
1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung, Beschluss vom 30.01.2019, (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und § 17 (1))
2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung, Beschluss vom 16.06.2020, (§ 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 und § 12 Abs. 1)
3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung, Beschluss vom 23.11.2021, (§ 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 3)
4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung, Beschluss vom 23.11.2022, (gesamter § 17)
5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung, Beschluss vom 28.08.2024 (§§ 4, 5; § 6 Abs. 2, 3; § 7 Abs. 1, 3; 9 Abs. 2, § 19 sowie die Anlage zu § 4)
(1) Die Gemeinde führt den Namen „Könnern“. Sie führt die Bezeichnung „Stadt“.
(2) Zur Stadt Könnern gehören die Ortsteile „Bebitz“, „Beesedau“, „Beesenlaublingen“, „Belleben“, „Berwitz“, „Brucke“, „Cörmigk“, „Garsena“, „Golbitz“, „Gerlebogk“, „Haus Zeitz“, „Hohenedlau“, „Ilbersdorf“, „Kustrena“, „Kirchedlau“, „Lebendorf“, „Mitteledlau“, „Mukrena“, „Nelben“, „Piesdorf“, „Poplitz“, „Pfitzdorf“ „Strenznaundorf“, „Sieglitz“, „Trebitz“, „Trebnitz“, „Wiendorf“, „Zellewitz“, „Zickeritz“, „Zweihausen“.
(1) Das Wappen der Stadt zeigt:In Blau unter goldenem Baldachin stehend der heilige Wenzelslaus im hermelingefütterten roten Mantel, mit dem Herzogshut auf dem Haupte, in der Rechten ein gesenktes Schwert mit goldenem Griff, in der Linken einen grünen Palmenwedel haltend; zu seinen Füßen ein geteilter Schild mit 2 : 1 Kugeln, die oberen silbern in Rot, die untere rot in Silber; zu beiden Seiten des Baldachins schließt sich je ein goldenes Kirchenschiff an.
(2) Die Flagge der Stadt Könnern zeigt die Farbe Blau-Silber (weiß) längsgestreift. Das Stadtwappen ist mittig auf die Flagge aufgelegt.
(3) Die Stadt führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift lautet: „Stadt Könnern".
(1) Der Stadtrat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder (Stadträte) in der konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „Erster stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates“ bzw. „Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates“.
(2) Der Vorsitzende und die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.
Der Stadtrat entscheidet über
1. Angelegenheiten nach §§ 45 Abs. 2, 99 Abs.6, 105 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA, soweit die Zuständigkeit einschließlich Wertgrenzen nicht in der Anlage auf die beschließenden Ausschüsse, den Bürgermeister oder die Ortschaftsräte übertragen sind. Die Anlage ist Bestandteil der Hauptsatzung.
2. Der Stadtrat wählt aus dem Kreis der Beschäftigten der Stadt Könnern einen Ersten allgemeinen Vertreter und einen Zweiten allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall. Beide Vertreter können vom Stadtrat abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.
Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse:
| 1. | als beschließende Ausschüsse |
| • | den Haupt- und Vergabeausschuss |
| • | den Bauausschuss |
| 2. | als beratende Ausschüsse |
| • | den Finanzausschuss |
| • | den Bildungs, Kultur- und Sportausschuss |
(1) Den beschließenden Ausschüssen sitzt der Bürgermeister vor.
(2) Der Haupt- und Vergabeausschuss besteht aus 6 Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Für den Verhinderungsfall beauftragt der Bürgermeister seinen allgemeinen Vertreter in der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis mit seiner Vertretung. Sind auch die allgemeinen Vertreter verhindert, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Bürgermeister im Vorsitz vertritt.
Der Haupt- und Vergabeausschuss beschließt über:
| 1. | die Ernennung, Einstellung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der Beamten der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt sowie die Einstellung und Entlassung, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der Arbeitnehmer in vergleichbaren Entgeltgruppen (ab E9b und S9 (Leitungsfunktion)) jeweils im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. |
| 2. | Angelegenheiten nach §§ 45 Abs. 2, 105 Abs. 1 Satz 3 und 99 Absatz 6 KVG LSA. Die Zuständigkeiten einschließlich Wertgrenzen sind in der beigefügten Anlage festgelegt, die Bestandteil dieser Satzung ist. |
(3) Der Bauausschuss besteht aus 6 Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Abs. 2 Sätze 2 und 3 finden Anwendung.Soweit nicht ein Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 vorliegt beschließt der Bauausschuss über:
| 1. | die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB), |
| 2. | die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vorhaben, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung von besonderer Bedeutung ist (§ 36 i. V. m. §§ 31; 33-35 BauGB), |
| 3. | Gestaltungsvorgaben und Prioritätensetzung bei städtischen Bauvorhaben, |
| 4. | Zuwendungen gem. der Richtlinie der Stadt Könnern zur Förderung von privaten Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Rahmen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen im ländlichen Bereich „Könnern-Stadtkern“. |
(4) Die beschließenden Ausschüsse beraten innerhalb ihres Aufgabengebietes die Beschlüsse des Stadtrates in den ihm vorbehaltenen Angelegenheiten vor.
(5) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des beschließenden Ausschusses ist eine Angelegenheit dem Stadtrat zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
(1) Den im Folgenden genannten Ausschüssen sitzt ein ehrenamtliches Mitglied des Stadtrates vor:
| 1. | Finanzausschuss |
| 2. | Bildungs, Kultur- und Sportausschuss |
(2) Der Ausschuss bestimmt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder den Ausschussvorsitzenden und einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall. § 56 Abs. 2 KVG LSA gilt entsprechend.
(3) Die Ausschüsse bestehen aus 6 Stadträten. Der Bürgermeister nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Bürgermeister kann sich durch seine allgemeinen Vertreter oder einen Beschäftigten der Stadt vertreten lassen.
(4) In die beratenden Ausschüsse können zusätzlich und widerruflich durch den Stadtrat jeweils 2 sachkundige Einwohner mit beratender Stimme berufen werden.
(5) Die Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet, sofern ihre Berufung zuvor nicht widerrufen wird, mit dem Zusammentritt des neu gewählten Stadtrates.
Das Verfahren im Stadtrat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Stadtrat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
(1) Der Bürgermeister erledigt die gesetzlich übertragenen Aufgaben und die vom Stadtrat durch Beschluss übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben.
(2) Der Bürgermeister entscheidet über die Ernennung, Einstellung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten der Laufbahngruppe 1, sowie die Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen bis einschließlich E 9a TVöD und S 9 (Heilpädagoge); das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer sowie die Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht; Grundlage für die Entscheidung sind insbesondere – unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel – die vom Verband kommunaler Arbeitgeberverbände und vom Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt erlassenen Richtlinien und die von der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 76 Abs. 4 KVG LSA zugelassenen Ausnahmen.Er entscheidet ebenso über die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit von Beschäftigten der Kommune. Darüber hinaus werden ihm folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen:
| 1. | die Erteilung der Genehmigung für die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte, |
| 2. | Angelegenheiten nach § 45 Abs. 2, § 99 Abs. 6, § 105 Abs. 1 KVG LSA. Die Zuständigkeit einschließlich Wertgrenzen sind in der beigefügten Anlage festgelegt, die Bestandteil dieser Satzung ist, |
| 3. | die Entscheidung in Widerspruchsverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises gem. § 68 i.V.m. § 73 VwGO mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten mit den Aufsichtsbehörden, |
| 4. | die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, freiberuflichen und baulichen Leistungen, wenn es sich um ein Rechtsgeschäft aufgrund eines förmlichen Verfahrens handelt, im Rahmen des Haushaltes; der Bürgermeister informiert den Finanzausschuss über alle Vergaben, welche die durch Satz 3 Zi. 2 festgelegten Vermögenswerte (Wertgrenzen nach Anlage zu § 4, Ziffern 6.1 und 6.2) übersteigen. |
(1) Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eine in der Verwaltung hauptberuflich Tätige und betraut sie mit der Gleichstellungsarbeit. Von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben ist die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend zu entlasten.
(2) Die Bestellung der Gleichstellungbeauftragten ist widerruflich. Über die Abberufung entscheidet der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Einer Abberufung bedarf es nicht bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar dem Bürgermeister unterstellt.
(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gemäß § 17 Abs. 3 bekanntzumachen und soll in der Regel 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.
(2) Die Einwohnerversammlungen können auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.
(3) Der Bürgermeister unterrichtet den Stadtrat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.
(1) gestrichen
(2) Einwohnerfragestunde der Ortschaftsräte
| 1. | Gemäß § 84 Abs. 5 KVG LSA und den Beschlüssen der Ortschaftsräte vom |
| - | Beesenlaublingen 13.04.2016 |
| - | Belleben 03.12.2015 |
| - | Cörmigk 07.04.2016 |
| - | Edlau 22.03.2016 |
| - | Gerlebogk 26.04.2016 |
| - | Golbitz 20.04.2016 |
| - | Lebendorf 01.12.2015 |
| - | Strenznaundorf 19.04.2016 |
| - | Wiendorf 15.03.2016 |
| - | Zickeritz 12.04.2016 |
| führt der Ortschaftsrat nach folgendem Verfahren seine Einwohnerfragestunde durch:Der Ortsbürgermeister legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest. Er stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Jeder Einwohner der Ortschaft ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt Fragen zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Ortschaft fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein. |
| 2. | Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Ortsbürgermeister. Ist die Beantwortung der Fragen in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner der Ortschaft eine schriftliche Antwort durch den Bürgermeister, die innerhalb von sechs Wochen erteilt werden muss. Ansonsten ist ein Zwischenbescheid durch den Bürgermeister zu erteilen. |
Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt. Sie kann nur auf Grundlage eines Stadtratsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung als Onlineabstimmung oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Stadt bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates.
(1) Es werden folgende Ortschaften gemäß §§ 81 ff. KVG LSA bestimmt:
Der Ortsteil Strenznaundorf bildet die gleichnamige Ortschaft. Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortschaft Strenznaundorf mit dem Gebiet der am 01.01.2005 in die Stadt Könnern eingemeindete Gemeinde Strenznaundorf.Der Ortsteil Cörmigk bildet die gleichnamige Ortschaft. Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortschaft Cörmigk mit dem Gebiet der am 01.01.2010 in die Stadt Könnern eingemeindete Gemeinde Cörmigk.
Die Ortsteile Bebitz, Trebitz und Lebendorf bilden die Ortschaft Lebendorf. Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortschaft Lebendorf mit dem Gebiet der am 01.01.2003 in die Stadt Könnern eingemeindete Gemeinde Lebendorf.
Die Ortsteile Beesedau, Beesenlaublingen, Kustrena, Mukrena, Poplitz und Zweihausen bilden die Ortschaft Beesenlaublingen. Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortschaft Beesenlaublingen mit dem Gebiet der am 01.01.2005 in die Stadt Könnern eingemeindete Gemeinde Beesenlaublingen.
Die Ortsteile Belleben, Piesdorf und Haus Zeitz bilden die Ortschaft Belleben. Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortschaft Belleben mit dem Gebiet der am 01.01.2005 in die Stadt Könnern eingemeindete Gemeinde Belleben.
Die Ortsteile Berwitz und Gerlebogk bilden die Ortschaft Gerlebogk. Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortschaft Gerlebogk mit dem Gebiet der am 01.01.2010 in die Stadt Könnern eingemeindete Gemeinde Gerlebogk.
Die Ortsteile Zellewitz, Zickeritz und Brucke bilden die Ortschaft Zickeritz. Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortschaft Zickeritz mit dem Gebiet der am 01.01.2003 in die Stadt Könnern eingemeindete Gemeinde Zickeritz.
Die Ortsteile Golbitz und Garsena bilden die Ortschaft Golbitz. Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortschaft Golbitz mit dem Gebiet der am 01.01.2003 in die Stadt Könnern eingemeindete Gemeinde Golbitz.
Die Ortsteile Kirchedlau, Mitteledlau, Sieglitz und Hohenedlau bilden die Ortschaft Edlau. Die Grenzen der Ortschaft umfasst die Ortschaft Edlau mit dem Gebiet der am 01.01.2010 in die Stadt Könnern eingemeindete Gemeinde Edlau.
Die Ortsteile Wiendorf, Pfitzdorf und Ilbersdorf bilden die Ortschaft Wiendorf. Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortschaft Wiendorf mit dem Gebiet der am 01.01.2010 in die Stadt Könnern eingemeindete Gemeinde Wiendorf.
(2) In den Ortschaften wird ein Ortschaftrat gewählt.
(3) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Ortschaftsräte beträgt
| in der Ortschaft Beesenlaublingen | 9 Mitglieder |
| in der Ortschaft Belleben | 7 Mitglieder |
| in der Ortschaft Cörmigk | 7 Mitglieder |
| in der Ortschaft Edlau | 7 Mitglieder |
| in der Ortschaft Gerlebogk | 7 Mitglieder |
| in der Ortschaft Golbitz | 5 Mitglieder |
| in der Ortschaft Lebendorf | 7 Mitglieder |
| in der Ortschaft Strenznaundorf | 5 Mitglieder |
| in der Ortschaft Wiendorf | 7 Mitglieder |
| in der Ortschaft Zickeritz | 5 Mitglieder |
Mit Beginn der nächsten Wahlperiode des Stadtrates am 01.07.2019 beträgt die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder einschließlich des Ortsbürgermeisters in den Ortschaften:
| in der Ortschaft Beesenlaublingen | 9 Mitglieder |
| in der Ortschaft Belleben | 7 Mitglieder |
| in der Ortschaft Cörmigk | 7 Mitglieder |
| in der Ortschaft Edlau | 7 Mitglieder |
| in der Ortschaft Gerlebogk | 7 Mitglieder |
| in der Ortschaft Golbitz | 5 Mitglieder |
| in der Ortschaft Lebendorf | 9 Mitglieder |
| in der Ortschaft Strenznaundorf | 5 Mitglieder |
| in der Ortschaft Wiendorf | 7 Mitglieder |
| in der Ortschaft Zickeritz | 5 Mitglieder |
(1) Die Anhörung der Ortschaftsräte gemäß § 84 Abs. 2 KVG LSA findet nach folgendem Verfahren statt:
| 1. | Die Anhörung wird durch den Bürgermeister eingeleitet, der dem Ortsbürgermeister die zur Entscheidung anstehenden Angelegenheiten darstellt und begründet. |
| 2. | Der Ortsbürgermeister informiert die Mitglieder des Ortschaftsrates in geeigneter Weise und in eigener Verantwortung. |
| 3. | Das Ergebnis der Beratung des Ortschaftsrates übermittelt der Ortsbürgermeister unverzüglich, spätestens nach einem Monat nach Einleitung des Anhörungsverfahrens, an den Bürgermeister, der, sofern er nicht selbst zuständig ist, dem Stadtrat oder dem beschließenden Ausschuss von der Entscheidung über das Ergebnis der Anhörung berichtet. In Angelegenheiten, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, kann der Bürgermeister die Frist nach Satz 1 angemessen verkürzen. |
(2) Den Ortschaftsräten der unter § 15 bestimmten Ortschaften werden gemäß § 84 Abs. 3 KVG LSA folgende Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen, soweit im Haushaltsplan entsprechende Mittel veranschlagt werden:
| 1. | Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über die Ortschaft hinausgeht, einschließlich der Gemeindestraßen, |
| 2. | Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen, |
| 3. | Pflege des Ortsbildes sowie Teilnahme an Dorfverschönerungswettbewerben, |
| 4. | Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des örtlichen Brauchtums und der kulturellen Tradition sowie Entwicklung des kulturellen Lebens in der Ortschaft, |
| 5. | Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft, |
| 6. | Verträge über die Nutzung von in der Ortschaft gelegenen Grundstücken oder beweglichem Vermögen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, im Rahmen der Anlage zu § 4 festgelegten Wertgrenzen, |
| 7. | Veräußerung von beweglichem Vermögen in der Ortschaft im Rahmen der Anlage zu § 4 festgelegten Wertgrenzen, |
| 8. | Pflege vorhandener Partnerschaften. |
Darüber hinaus wird den Ortschaftsräten der Ortschaften Cörmigk, Edlau, Gerlebogk und Wiendorf gemäß § 84 Abs. 3 KVG LSA folgende Angelegenheit zur Entscheidung übertragen, soweit im Haushaltsplan entsprechende Mittel veranschlagt werden:
Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung bei der Errichtung oder wesentlichen Erweiterung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht im Rahmen der Anlage zu § 4 festgelegten Wertgrenzen.
(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt Könnern. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt, in dem das Amtsblatt der Stadt Könnern den bekanntzumachenden Text enthält.
(2) Auf Ersatzbekanntmachungen gemäß § 9 Abs. 3 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten des Rathauses in der Stadt Könnern, Markt 1 in 06420 Könnern, im Amtsblatt der Stadt Könnern spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, in dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält.
(3) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen nach Absatz 1 Satz 1. Der Inhalt der Bekanntmachung wird zusätzlich unter der Internetadresse www.stadt-koennern.de und unter Angabe des Bereitstellungstages in das Internet eingestellt.
(4) Der Text bekanntgemachter Satzungen und Verordnungen wird in Internet unter www.stadt-koennern.de zugänglich gemacht. Weitere Bekanntmachungen nach Absatz 1 Satz 1 können ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht werden. Die Satzungen und Verordnungen können im Rathaus der Stadt Könnern während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.
(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie der Zeitpunkt und die Abstimmungsgegenstände der Beschlussfassung im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens nach § 56a Abs. 3 KVG LSA werden durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln bekannt gemacht:
1. Könnern, Markt 1, vor dem Rathaus
2. Könnern, Nähe Haus Nr. 16, am Leninplatz vor dem Springbrunnen,
3. Könnern, Bahnhofstraße 7, vor dem Ärztehaus
4. Könnern, Rothenburger Straße 23, Ecke Feldberg
5. Könnern, Große Freiheit - Nähe Haus Nr. 39
6. Könnern, Ortsteil Nelben, Nelben 49, am Dorfgemeinschaftshaus
7. Könnern, Ortsteil Trebnitz, Hauptstraße 34, an der Bushaltestelle
8. Könnern, Ortsteil Golbitz, Gemeindeplatz 1
9. Könnern, Ortsteil Garsena, Garsena 1, an den Wertstoffcontainern
10. Könnern, Ortsteil Lebendorf, Denkmalstraße 77
11. Könnern, Ortsteil Trebitz, Trebitz 28, Bushaltestelle
12. Könnern, Ortsteil Bebitz, An der Feuerwehr
13. Könnern, Ortsteil Belleben, Alslebener Straße 53
14. Könnern, Ortsteil Piesdorf, Bellebener Straße 28
15. Könnern, Ortsteil Haus Zeitz, Haus-Zeitzer-Straße 11
16. Könnern, Ortsteil Beesenlaublingen, Richard-Kupsch-Str. 6
17. Könnern, Ortsteil Beesedau, gegenüber Grundstück Beesedau 10, Bushaltestelle
18. Könnern, Ortsteil Kustrena, Scheune neben Grundstück Kustrena 30
19. Könnern, Ortsteil Poplitz, Mauer Reitplatz gegenüber Poplitz 9 d
20. Könnern, Ortsteil Zweihausen, Zweihausen 45
21. Könnern, Ortsteil Mukrena, gegenüber Mukrena 21
22. Könnern, Ortsteil Strenznaundorf, gegenüber Dorfstraße 8, an den Wertstoffcontainern
23. Könnern, Ortsteil Strenznaundorf, gegenüber Dorfstraße 27, Bushaltestelle
24. Könnern, Ortsteil Zellewitz, Zellewitz 1,
25. Könnern, Ortsteil Zickeritz, Zickeritz 39,
26. Könnern, Ortsteil Brucke, Brucke 24,
27. Könnern, Ortsteil Wiendorf, Wiendorfer Straße 1
28. Könnern, Ortsteil Pfitzdorf, Pfitzdorfer Straße 3
29. Könnern, Ortsteil Ilbersdorf, Gutshof 1
30. Könnern, Ortsteil Cörmigk, Lange Straße 1
31. Könnern, Ortsteil Cörmigk, Cörmigker Friedensstraße 19
32. Könnern, Ortsteil Mitteledlau, Mittelstraße 18
33. Könnern, Ortsteil Hohenedlau, Hohe Straße 20
34. Könnern, Ortsteil Kirchedlau, Kirchstraße 14
35. Könnern, Ortsteil Sieglitz, Sieglitzer Straße 21
36. Könnern, Ortsteil Gerlebogk, Lindenstraße 25
37. Könnern, Ortsteil Berwitz, schräg gegenüber Berwitz 3
Wird die Sitzung gemäß § 56a Abs. 2 KVG LSA als Videokonferenzsitzung durchgeführt, so erfolgt in der Bekanntmachung ein Hinweis, in welcher Weise der öffentliche Teil der Videokonferenzsitzung verfolgt werden kann. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages des Aushangs bewirkt. Der Aushang darf frühestens am Tag nach der Sitzung abgenommen werden.
(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortschaftsräte werden durch Aushang an den in Absatz 5 genannten Bekanntmachungstafeln der jeweiligen Ortschaft bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages des Aushangs bewirkt. Der Aushang darf frühestens am Tag nach der Sitzung abgenommen werden.
(7) Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Stadt Könnern bekannt-zumachen. An die Stelle dieser Bekanntmachung kann als vereinfachte Form auch der Aushang an den in Absatz 5 aufgeführten Bekanntmachungstafeln treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages des Aushangs bewirkt. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird.
(1) Für den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung gem. § 103 Abs. 2 des KVG LSA gelten folgende Wertgrenzen
| 1. | Als erheblich i.S.d. § 103 Abs. 2 Nr. 1 KVG LSA gilt die Entstehung oder Erhöhung eines Fehlbetrages, wenn dieser trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit 5 von Hundert der Gesamtaufwendungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigt. |
| 2. | Als erheblich i.S.d. § 103 Abs. 2 Nr. 2 KVG LSA sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltsposten anzusehen, wenn sie im Einzelfall 5 von Hundert der Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplanes des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. |
| 3. | Als erheblich i.S.d. § 103 Abs. 2 Nr. 3 KVG LSA gelten Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen, wenn sie im Einzelfall 100.000,00 EURO übersteigen. |
(2) Einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sind gekennzeichnet durch
| • | ihr regelmäßiges und häufiges Vorkommen |
| • | die routinierte Erledigung der Geschäfte nach feststehenden Regeln und |
| • | eine geringe finanzielle Bedeutung des Geschäfts. |
| Zu Geschäften der laufenden Verwaltung gehören in der Stadt Könnern insbesondere | |
| 1. | die nach feststehenden Tarifen, Richtlinien und Ordnungen abzuschließenden Geschäfte des täglichen Verwaltungshandelns, |
| 2. | Rechtsgeschäfte oder Verwaltungshandeln, welche durch europa-, bundes-, landes- oder ortsrechtliche Bestimmungen vorgeschrieben sind, insbesonderea. Heranziehen zu Stadtabgabenb. Erteilung von Prozessvollmachtenc. Einlegung von Rechtsmitteln einschließlich Klagen vor den ordentlichen Gerichten sowie den Finanzgerichten, den Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichten, mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten gegen Aufsichtsbehörden. |
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Stadt Könnern vom 29.12.2009, bekanntgemacht im „Amtsblatt für den Salzlandkreis“ Nr. 2 vom 20.01.2010 und die 1. Änderung der Hauptsatzung vom 23.03.2010, bekanntgemacht im „Amtsblatt für den Salzlandkreis“ Nr. 10 vom 31.03.2010, außer Kraft.
Könnern, den 21.12.2018
Bürgermeister | - Siegel - |
Anlage zu § 4 (1) der Hauptsatzung der Stadt Könnern, Stand Satzungsänderung vom 28.08.2024
| Übertragung Zuständigkeiten | Ortschaftsrat | Bürgermeister | Haupt- und Vergabeausschuss | Stadtrat |
| 1.1 | Rechtsgeschäft im Sinne des § 45 Abs.2 Nr. 7 KVG LSA | ----------------- | bis 20.000 € | über 20.000 € bis 150.000 € | über 150.000 € |
| 1.2 | abweichend von lit. 1.1 bei der Veräußerung von beweglichem Vermögen | bis 1.000 € | über 1.000 € bis 20.000 € | über 20.000 € bis 150.000 € | über 150.000 € |
| 1.3 | abweichend von lit. 1.1 bei Abschluss von Verträgen über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- und Pachtwert im Einzelfall | bis 500 € | über 500 € bis 20.000 € | über 20.000 € bis 50.000 € | über 50.000 € |
| 2 | Rechtsgeschäft im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 10 KVG LSA im Einzelfall | ----------------- | bis 20.000 € | über 20.000 € bis 150.000 € | über 150.000 € |
| 3 | Vertrag im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 13 KVG LSA auf Grund einer förmlichen Ausschreibung im Einzelfall | ----------------- | bis 5.000 € | über 5.000 € bis 10.000.€ | über 10.000 € |
| 4 | Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren im Sinne des § 45 Abs.2 Nr. 19 KVG LSA, im Streitwert je Einzelfall | ----------------- | bis 20.000 € | über 20.000 € bis 150.000 € | über 150.000 € |
| 5 | Verzicht auf Ansprüche der Stadt (Erlass) sowie den Abschluss von Vergleichen im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA; im Einzelfall | ----------------- | bis 5.000 € | über 5.000 € bis 50.000 € | über 50.000 € |
| 6.1 | Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung bei der Errichtung oder wesentlichen Erweiterung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinaus geht, unter Beachtung der VOB/VOL/VOF/HOAI | bis 1.000 € | über 1.000 € bis 50.000 € | über 50.000 € bis 250.000 € | über 250.000 € |
| 6.2 | Vergabe von Lieferungen und Leistungen, welche nicht unter lit. 6.1 fallen, unter Beachtung der VOB/VOL/VOF/HOAI | ----------------- | bis 50.000 € | über 50.000 € bis 250.000 € | über 250.000 € |
| 7 | Niederschlagung von Ansprüchen der Stadt im Einzelfall | ----------------- | bis 10.000 € | über 10.000 € bis 50.000 € | über 50.000 € |
| 8 | Stundung von Forderungen je Einzelfall | ----------------- | bis 20.000 € | über 20.000 € bis 50.000 € | über 50.000 € |
| 9 | Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 99 Abs. 6 KVG LSA | ----------------- | bis 500 € | über 500 € bis 3.000 € | über 3.000 € |
| 10 | Über- und außerplanmäßige Auszahlungen und Aufwendungen im Sinne des § 105, Abs. 1 Satz 2 KVG LSA und über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA im Einzelfall |
| bis 20.000 € | über 20.000 € bis 150.000 € | über 150.000 € |