Aufgrund der §§ 8 und 10 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2024 (GVBl. LSA S. 128, 132), hat der Stadtrat der Stadt Könnern in seiner Sitzung am 28.08.2024 folgende 5. Satzung zu Änderung der Hauptsatzung der Stadt Könnern beschlossen:
§ 4 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung:
§ 4
Zuständigkeit des Stadtrates
Festlegung von Wertgrenzen
Der Stadtrat entscheidet über
| 1. | Angelegenheiten nach §§ 45 Abs. 2, 99 Abs. 6, 105 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA, soweit die Zuständigkeit einschließlich Wertgrenzen nicht in der Anlage auf die beschließenden Ausschüsse, den Bürgermeister oder die Ortschaftsräte übertragen sind. Die Anlage ist Bestandteil der Hauptsatzung. |
| 2. | Der Stadtrat wählt aus dem Kreis der Beschäftigten der Stadt Könnern einen |
| Ersten allgemeinen Vertreter und einen |
| Zweiten allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters |
| für den Verhinderungsfall. Beide Vertreter können vom Stadtrat abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden. |
In § 5 Satz 1 Ziffer 2 der Hauptsatzung werden die Worte „Jugend-, Kultur und Schulausschuss“ durch Worte „Bildungs-, Kultur- und Sportausschuss“ ersetzt.
1.
In § 6 Absatz 2 der Hauptsatzung wird Satz 6 ersatzlos gestrichen.
2.
§ 6 Absatz 3 der Hauptsatzung wird Satz 3 ersatzlos gestrichen.
3.
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
| (4) | Die beschließenden Ausschüsse beraten innerhalb ihres Aufgabengebietes die Beschlüsse des Stadtrates in den ihm vorbehaltenen Angelegenheiten vor. |
4.
Der bisherige Absatz 4 wird zum Absatz 5.
1.
§ 7 (1) der Hauptsatzung erhält folgende Fassung:
| (1) | Den im Folgenden genannten Ausschuss sitzt ein ehrenamtliches Mitglied des Stadtrates vor: 1. Finanzausschuss 2. Bildungs-, Kultur- und Sportausschuss |
2.
§ 7 (3) der Hauptsatzung erhält folgende Fassung:
| (3) | Die Ausschüsse bestehen aus 6 Stadträten. Der Bürgermeister nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen. Der Bürgermeister kann sich durch seine allgemeinen Vertreter oder einen Beschäftigten der Stadt vertreten lassen. |
1.
In § 9 (2) der Hauptsatzung wird an Satz 1 nach den Wörtern „Tarifvertrages besteht“ folgender Halbsatz eingefügt:
; Grundlage für die Entscheidung sind insbesondere – unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel – die vom Verband kommunaler Arbeitgeberverbände und vom Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt erlassenen Richtlinien und die von der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 76 Abs. 4 KVG LSA zugelassenen Ausnahmen.
2.
In § 9 (2) Satz 3 der Hauptsatzung wird nach Ziffer 3 folgende Ziffer 4 ergänzt:
| 4. | die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, freiberuflichen und baulichen Leistungen, wenn es sich um ein Rechtsgeschäft aufgrund eines förmlichen Verfahrens handelt, im Rahmen des Haushaltes; der Bürgermeister informiert den Finanzausschuss über alle Vergaben, welche die durch Satz 3 Zi. 2 festgelegten Vermögenswerte (Wertgrenzen nach Anlage zu § 4, Ziffern 6.1 und 6.2) übersteigen. |
§ 19 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung:
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
Die Anlage zu § 4 der Hauptsatzung der Stadt Könnern erhält folgende Fassung:
Die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Könnern tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.