Gemäß der §§ 8 Abs. 1, 30 und 35 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetztes für das Land Sachsen-Anhalt (LVG SA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geä. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2024 (GVBl. LSA S. 128, 132) i. V. m. der Verordnung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in Kommunen (Kommunal-Entschädigungsverordnung – KomEVO) vom 29.05.2019 (GVBl. LSA S. 116), zuletzt geä. durch Verordnung vom 12.06.2024 (GVBl. LSA S. 165) hat der Stadtrat der Stadt Könnern in seiner Sitzung am 26.02.2025 nachfolgende Satzung der Stadt Könnern über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Entschädigungssatzung) beschlossen.
(1) Stadtrats- und Ortschaftsratsmitglieder sowie sachkundige Einwohner (ausgenommen sind Bedienstete der Stadtverwaltung Könnern) erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach Maßgabe dieser Satzung für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates, Ortschaftsrates und der Ausschüsse.
(2) Den Sitzungen nach Abs. 1 gleichgestellt ist die Teilnahme der dort Genannten an Tagungen, Besprechungen, Verhandlungen und dergleichen, wenn durch Beschluss des Stadtrates die Teilnahme angeordnet ist.
(3) Die übrigen in dieser Satzung genannten ehrenamtlich Tätigen erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen dieser Satzung für die Ausübung ihrer Aufgaben.
(1) Den Mitgliedern des Stadtrates werden Aufwandsentschädigungen in Form von monatlichen Pauschalbeträgen und Sitzungsgeld in Höhe von 21,00 EURO je Sitzung und Tag gewährt. Anrechenbare Sitzungen im Sinne dieser Vorschrift sind Stadtrats- und Ausschusssitzungen. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, darf der Gesamtbetrag an Sitzungsgeld das 2,5-fache des zu gewährenden Sitzungsgeldes je Tag nicht übersteigen.
(2) Die monatlich zu zahlende Aufwandsentschädigung (Pauschalbetrag) beträgt für:
| (a) | Stadtratsmitglieder | 120,00 € | |
| (b) | zusätzlich für | ||
| - | den Vorsitzenden des Stadtrates | 150,00 € |
| Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden des Stadtrates für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 3 Monaten, wird dem Stellvertreter für die über diesen Zeitpunkt hinausgehende Zeit eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen gewährt. Die Aufwandsentschädigungen dürfen auch, soweit sie im Vertretungsfall nebeneinander gewährt werden, insgesamt die Höhe derjenigen des Vertretenen nicht übersteigen. | ||
| - | die Vorsitzenden der Ausschüsse, soweit der | |
| - | Vorsitz nicht dem Bürgermeister obliegt | 120,00 € |
| - | die Fraktionsvorsitzenden | 120,00 €. |
(3) Die Mitglieder der Ortschaftsräte erhalten Aufwandsentschädigungen in Form von monatlichen Pauschalbeträgen. Die zu zahlende Aufwandsentschädigung beträgt entsprechend der Einwohnerzahl
| bis | 500 Einwohner | 30,00 € |
| von | 501 – 1000 Einwohner | 38,00 € |
| von | 1001 –1500 Einwohner | 46,00 € |
(4) Die monatlich zu zahlende Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbürgermeister beträgt entsprechend der Einwohnerzahl
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| Beesenlaublingen | 385,00 € |
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| Belleben | 290,00 € |
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| Lebendorf | 290,00 € |
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| Edlau | 230,00 € |
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| Cörmigk | 200,00 € |
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| Strenznaundorf | 200,00 € |
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| Gerlebogk | 200,00 € |
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| Wiendorf | 200,00 € |
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| Golbitz | 200,00 € |
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| Zickeritz | 200,00 €. |
Die Einwohnerzahl wird zu Beginn der Wahlperiode festgestellt. Stichtag für die Bestimmung der zu berücksichtigenden Einwohnerzahl ist der 30. Juni des dem Wahljahr vorangegangenen Jahres.
Im Falle der Verhinderung des Ortsbürgermeisters für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einem Monat wird dem Stellvertreter für die über diesen Zeitpunkt hinausgehende Zeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe derjenigen des Vertretenen gewährt. Die Aufwandsentschädigungen dürfen auch soweit sie im Vertretungsfall nebeneinander gewährt werden, insgesamt die Höhe derjenigen des Vertretenen nicht übersteigen.
Diese Aufwandsentschädigung wird monatlich nachträglich gewährt.
(5) Für sachkundige Einwohner wird Sitzungsgeld in Höhe von 21,00 EURO je Sitzung und Tag gezahlt.
(6) Die Funktionsträger der freiwilligen Feuerwehr erhalten monatliche pauschale Aufwands-entschädigungen in folgender Höhe:
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| Stadtwehrleiter | 400,00 € |
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| stellv. Stadtwehrleiter | 200,00 € |
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| Ortswehrleiter | 150,00 € |
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| stellv. Ortswehrleiter | 75,00 € |
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| Stadtjugendfeuerwehrwart | 135,00 € |
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| stellv. Stadtjugendfeuerwehrwart | 70,00 € |
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| Ortsjugendfeuerwehrwart | 100,00 € |
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| stellv. Ortsjugendfeuerwehrwart | 50,00 € |
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| Ortskinderfeuerwehrwart | 100,00 € |
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| stellv. Ortskinderfeuerwehrwart | 50,00 € |
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| Gerätewart | 50,00 €. |
Eine Zahlung der Entschädigung für die jeweiligen Stellvertreter erfolgt nur, wenn ihnen in ihrer Funktion eine Führungsaufgabe dauerhaft mit einem eigenen Aufgabenbereich zugewiesen ist.
Im Falle der Verhinderung eines Wehrleiters bei einem zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einem Monat wird dem Stellvertreter für die über diesen Zeitpunkt hinausgehende Zeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe derjenigen des Vertretenen gewährt. Die Aufwands-entschädigungen dürfen auch soweit sie im Vertretungsfall nebeneinander gewährt werden, insgesamt die Höhe derjenigen des Vertretenen nicht übersteigen.
Eine Zahlung der Aufwandsentschädigung an den Jugendfeuerwehrwart, Ortsjugendfeuerwehrwart oder den Ortskinderfeuerwehrwart erfolgt nur, soweit eine Jugend- oder Kindergruppe besteht. Die aktiven ehrenamtlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung
| je Einsatz | 15,00 € |
Die aktiven ehrenamtlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren mit Funktion des Atemschutz-geräteträgers erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung
| je Einsatz | 20,00 €. |
Als Einsatz gilt der Dienst am Einsatzort oder das Bereithalten zum Einsatz im Feuerwehrgerätehaus nach der Alarmierung. Übungen sind hiervon ausgenommen.
Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn das aktive Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr:
| a) | Innerhalb von 20 Minuten nach der Alarmierung am Gerätehaus eingetroffen ist, |
| b) | Aktiv am Einsatzgeschehen teilnimmt oder als Reserveeinsatzkraft bis zur Entscheidung des Einsatzleiters zur Einsatzteilnahme oder Nichtteilnahme im Gerätehaus verbleibt. |
Die aktiven Mitglieder erhalten statt der Aufwandsentschädigung pro Einsatz eine pauschale Aufwandsentschädigung für die aktive Teilnahme am Einsatz in Höhe von 50,00 € pro Einsatztag, wenn
| a) | Es sich um eine größere Einsatzlage handelt, welche sich insbesondere dadurch kennzeichnet, das mehr als fünf Einsätze durch das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr in der Einsatzlage pro Tag und an einem Stück (durchgängiger Aufenthalt im Gerätehaus ohne Einsatzabschluss) geleistet wurde (z.B. Unwetterlage) oder |
| b) | Es sich um ein Großschadensereignis (z.B. Hochwasser) handelt oder |
| c) | Eine örtliche Einsatzleitung eingerichtet wurde. |
Es werden Bereitschaftsgruppen gebildet. Jeder Einsatzbereitschaftstag im Bereitschaftssystem der Ortsfeuerwehr Könnern wird mit pauschal 5 € pro Tag entschädigt. Hinzu kommen jeweils die geleisteten Einsätze am Bereitschaftstag.
Die als Brandsicherheitswachen eingesetzten Mitglieder der Feuerwehr erhalten als pauschale Aufwandsentschädigung je Stunde 5,00 €. Die Abrechnung erfolgt je angefangene halbe Stunde. Eine Brandsicherheitswache ist vorab anzuordnen.
(7) Die Funktionsträger der Wasserwehr erhalten monatlich pauschale Aufwandsentschädigungen, soweit die Funktion nicht von Bediensteten der Stadt Könnern besetzt ist, in folgender Höhe:
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| Wasserwehrleiter | 100,00 € |
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| stellv. Wasserwehrleiter | 50,00 €. |
Die ehrenamtlichen Mitglieder der Wasserwehr erhalten eine Einsatzpauschale in Höhe von
13,00 € pro Einsatz
Der Einsatz beginnt mit der Alarmierung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte der Wasserwehr und endet mit ihrer Ablösung oder dem Ende der Wassergefahr. Einsatzpauschalen sind nicht an den Wasserwehrleiter und dessen Stellvertreter zu zahlen.
(8) Die zur ehrenamtlichen Betreuung der Dorfgemeinschaftshäuser und Bauernstuben in den Ortschaften berufenen Einwohner erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung von monatlich 35,00 €. Es ist je Objekt nur ein Einwohner zur ehrenamtlichen Betreuung zu berufen.
(1) Neben der Aufwandsentschädigung besteht Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Verdienstausfall im Sinne dieser Satzung ist die Einkommensminderung, die aufgrund der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Veranstaltungen, Sitzungen und Lehrgängen aus Anlass der ehrenamtlichen Tätigkeit eintritt.
(2) Erwerbstätigen Personen wird auf Antrag der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Selbständigen wird auf Antrag der entstandene und glaubhaft gemachte Verdienstausfall ersetzt. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach Satz 1 und 2 wird in Form eines pauschalen Stundensatzes in Höhe von 19 EURO und maximal 8 Stunden pro Tag begrenzt. Die Erstattung erfolgt für jede angefangene Stunde der versäumten Arbeitszeit. Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird erstattet, soweit dieser zu Lasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
(3) Erwerbstätigen Personen und Selbständigen, die die Höhe des Verdienstausfalles nicht nachweisen oder glaubhaft machen können, wird auf Antrag Verdienstausfall abweichend von Absatz 1 in Form eines pauschalen Stundensatzes in Höhe von 14,00 EUR/Stunde ersetzt. Ein Anspruch auf entgangenen Arbeitsverdienst besteht für maximal 8 Stunden pro Tag. Die Erstattung erfolgt für jede angefangene Stunde der versäumten Arbeitszeit.
(4) Personen, die keinen Verdienst haben, denen aber durch die ehrenamtliche Tätigkeit ein Nachteil entsteht, wird auf Antrag eine Stundenpauschale gewährt. Für dieses Zeitversäumnis wird ein Stundensatz in Höhe von 10 EURO erstattet. Ein Anspruch auf Erstattung von Zeitversäumnis besteht für maximal 8 Stunden pro Tag. Die Erstattung erfolgt für jede angefangene Stunde der versäumten Arbeitszeit.
(5) Erstattungen gemäß Abs. 1 bis 4 erfolgen nur auf schriftlichen Antrag und sind innerhalb eines Monats geltend zu machen (Ausschlussfrist).
(1) Mit der Gewährung der Aufwandsentschädigung ist der Anspruch auf Ersatz von Auslagen mit Ausnahme der Kosten von Dienstreisen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes und der zusätzlichen Kosten der Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen ausgeschlossen.
(2) Die notwendigen Auslagen gemäß Abs. 1 können frühestens im darauffolgenden Kalendermonat auf Antrag erstattet werden. Dem Antrag sind Belege beizufügen.
(1) Aufwendungen für Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort sind grundsätzlich nach § 35 Abs. 2 KVG LSA mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung abgegolten. Dies gilt nicht für Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- und Wohnortes, für Fahrkosten zum Sitzungsort höchstens jedoch in Höhe der Kosten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück, sowie für Kosten für Fahrten im Zuständigkeitsbereich, soweit diese in der Ausübung des Mandats begründet sind und mit Zustimmung erfolgen.
Als Dienstort ist das gesamte Gebiet der Gemeinde anzusehen. Die vorherige schriftliche Zustimmung für Dienstreisen erteilen
| - | für Mitglieder des Stadtrates der Vorsitzende |
| - | für den Vorsitzenden und |
| - | für alle übrigen ehrenamtlich Tätigen der Bürgermeister. |
Die Zustimmung steht unter dem Vorbehalt, dass entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Die Reisekostenvergütung erfolgt nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.
(2) Mit der Gewährung der Aufwandsentschädigung ist der Anspruch auf Ersatz von Auslagen, mit Ausnahme der Kosten von Dienstreisen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes, und den zusätzlichen Kosten der Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen ausgeschlossen.
Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, wird eine pauschale Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt. Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als drei Monate, bei Ortsbürgermeistern, Freiwilligen Feuerwehren und Mitglieder der Wasserwehr länger als einen Monat nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf die Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die über drei bzw. einen Monat hinausgehenden Zeit.
Die monatlichen pauschalen Aufwandsentschädigungen werden zum Ersten des Folgemonats gezahlt. Das Sitzungsgeld wird monatlich rückwirkend gezahlt.
Die Einsatzpauschalen werden quartalsweise nach Ablauf eines Quartals gezahlt.
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten verallgemeinernd für alle Geschlechter und Personen ohne Geschlechtsangabe.
Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Könnern über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger vom 24.04.2015, zuletzt geändert durch Satzung vom 17.06.2020 außer Kraft.
Könnern, den 27.02.2025