Aufgrund des § 10 i. V. m. §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Könnern in seiner Sitzung am 18.02.2026 folgende Hauptsatzung beschlossen:
(1) Die Gemeinde führt den Namen „Könnern“. Sie führt die Bezeichnung „Stadt“.
(2) Zur Stadt Könnern gehören die Ortsteile „Bebitz“, „Beesedau“, „Beesenlaublingen“, „Belleben“, „Berwitz“, „Brucke“, „Cörmigk“, „Garsena“, „Golbitz“, „Gerlebogk“, „Haus Zeitz“, „Hohenedlau“, „Ilbersdorf“, „Kustrena“, „Kirchedlau“, „Lebendorf“, „Mitteledlau“, „Mukrena“, „Nelben“, „Piesdorf“, „Poplitz“, „Pfitzdorf“ „Strenznaundorf“, „Sieglitz“, „Trebitz“, „Trebnitz“, „Wiendorf“, „Zellewitz“, „Zickeritz“, „Zweihausen“.
(1) Das Wappen der Stadt zeigt:In Blau unter goldenem Baldachin stehend der heilige Wenzelslaus im hermelingefütterten roten Mantel, mit dem Herzogshut auf dem Haupte, in der Rechten ein gesenktes Schwert mit goldenem Griff, in der Linken einen grünen Palmenwedel haltend; zu seinen Füßen ein geteilter Schild mit 2 : 1 Kugeln, die oberen silbern in Rot, die untere rot in Silber; zu beiden Seiten des Baldachins schließt sich je ein goldenes Kirchenschiff an.
(2) Die Flagge der Stadt Könnern zeigt die Farbe Blau-Silber (weiß) längsgestreift. Das Stadtwappen ist mittig auf die Flagge aufgelegt.
(3) Die Stadt führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift lautet: „Stadt Könnern".
- Siegel -
(1) Der Stadtrat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder (Stadträte) in der konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „Erster stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates“ bzw. „Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates“.
(2) Der Vorsitzende und die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.
| Der Stadtrat entscheidet über | |
| 1. | Angelegenheiten nach §§ 45 Abs. 2, 99 Abs.6, 105 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA, soweit die Zuständigkeit einschließlich Wertgrenzen nicht in der Anlage auf die beschließenden Ausschüsse, den Bürgermeister oder die Ortschaftsräte übertragen sind. Die Anlage ist Bestandteil der Hauptsatzung. |
| 2. | Der Stadtrat wählt aus dem Kreis der Beschäftigten der Stadt Könnern einen Ersten allgemeinen Vertreter und einen Zweiten allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall. Beide Vertreter können vom Stadtrat abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden. |
| Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse: | ||
| 1. | als beschließende Ausschüsse | |
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| • | den Haupt- und Vergabeausschuss |
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| • | den Bauausschuss |
| 2. |
| als beratende Ausschüsse |
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| • | den Finanzausschuss |
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| • | den Bildungs-, Kultur- und Sportausschuss |
| (1) Den beschließenden Ausschüssen sitzt der Bürgermeister vor. | |
| (2) Die beschließenden Ausschüsse beraten innerhalb ihres Aufgabengebietes die Beschlüsse des Stadtrates in den ihm vorbehaltenen Angelegenheiten grundsätzlich vor. | |
| (3) Der Haupt- und Vergabeausschuss besteht aus 6 Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Für den Verhinderungsfall beauftragt der Bürgermeister seinen allgemeinen Vertreter in der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis mit seiner Vertretung. Sind auch die allgemeinen Vertreter verhindert, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Bürgermeister im Vorsitz vertritt.Der Haupt- und Vergabeausschuss beschließt über: | |
| 1. | die Ernennung, Einstellung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der Beamten der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt sowie die Einstellung und Entlassung, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der Arbeitnehmer in vergleichbaren Entgeltgruppen (ab E9b und S9 (Leitungsfunktion)) jeweils im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. |
| 2. | Angelegenheiten nach §§ 45 Abs. 2, 105 Abs. 1 Satz 3 und 99 Absatz 6 KVG LSA. Die Zuständigkeiten einschließlich Wertgrenzen sind in der beigefügten Anlage festgelegt, die Bestandteil dieser Satzung ist. |
| (4) Der Bauausschuss besteht aus 6 Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Abs. 2 Sätze 2 und 3 finden Anwendung.Soweit nicht ein Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 vorliegt beschließt der Bauausschuss über: | |
| 1. | die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB), |
| 2. | die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vorhaben, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung von besonderer Bedeutung ist (§ 36 i. V. m. §§ 31; 33-35 BauGB), |
| 3. | Gestaltungsvorgaben und Prioritätensetzung bei städtischen Bauvorhaben, |
| 4. | Zuwendungen gem. der Richtlinie der Stadt Könnern zur Förderung von privaten Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Rahmen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen im ländlichen Bereich „Könnern-Stadtkern“. |
(5) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des beschließenden Ausschusses ist eine Angelegenheit dem Stadtrat zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
(1) Den im Folgenden genannten Ausschüssen sitzt ein ehrenamtliches Mitglied des Stadtrates vor:1. Finanzausschuss2. Bildungs-, Kultur- und Sportausschuss
(2) Der Ausschuss bestimmt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder den Ausschussvorsitzenden und einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall.§ 56 Abs. 2 KVG LSA gilt entsprechend.
(3) Die Ausschüsse bestehen aus 6 Stadträten. Der Bürgermeister kann jederzeit an Sitzungen teilnehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen. Der Bürgermeister kann sich durch seine allgemeinen Vertreter oder einen Beschäftigten der Stadt vertreten lassen.
(4) In die beratenden Ausschüsse können zusätzlich und widerruflich durch den Stadtrat jeweils 2 sachkundige Einwohner mit beratender Stimme berufen werden.
(5) Die Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet, sofern ihre Berufung zuvor nicht widerrufen wird, mit dem Zusammentritt des neu gewählten Stadtrates.
(1) Jedes ehrenamtliche Mitglied des Stadtrates hat das Recht, schriftlich, elektronisch oder in der Sitzung des Stadtrates und seiner Ausschüsse, denen es angehört, mündlich Anfragen zu allen Angelegenheiten der Stadt und der Stadtverwaltung sowohl zu allen Aufgaben des eigenen als auch des übertragenen Wirkungskreises an den Bürgermeister zu richten; die Auskunft ist vom Bürgermeister zu erteilen.
(2) Kann eine Anfrage während der Sitzung nicht unverzüglich mündlich beantwortet werden, hat der Bürgermeister die Auskunft binnen einer Frist von in der Regel einem Monat schriftlich zu erteilen.
Das Verfahren im Stadtrat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Stadtrat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
(1) Der Bürgermeister erledigt die gesetzlich übertragenen Aufgaben und die vom Stadtrat durch Beschluss übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben.
(2) Der Bürgermeister entscheidet über die Ernennung, Einstellung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten der Laufbahngruppe 1, sowie die Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen bis einschließlich E 9a TVöD und S 9 (Heilpädagoge); das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer sowie die Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht; Grundlage für die Entscheidung sind insbesondere – unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel – die vom Verband kommunaler Arbeitgeberverbände und vom Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt erlassenen Richtlinien und die von der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 76 Abs. 4 KVG LSA zugelassenen Ausnahmen.Er entscheidet ebenso über die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit von Beschäftigten der Kommune.Darüber hinaus werden ihm folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen:
| 1. | die Erteilung der Genehmigung für die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte, |
| 2. | Angelegenheiten nach § 45 Abs. 2, § 99 Abs. 6, § 105 Abs. 1 KVG LSA. Die Zuständigkeit einschließlich Wertgrenzen sind in der beigefügten Anlage festgelegt, die Bestandteil dieser Satzung ist, |
| 3. | die Entscheidung in Widerspruchsverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises gem. § 68 i.V.m. § 73 VwGO mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten mit den Aufsichtsbehörden, |
| 4. | die Vergaben von Lieferungen und Leistungen, freiberuflichen und baulichen Leistungen, wenn es sich um ein Rechtsgeschäft aufgrund eines förmlichen Verfahrens handelt, im Rahmen des Haushaltes; der Bürgermeister informiert den Finanzausschuss über alle Vergaben, welche die durch Satz 3 Zi. 2 festgelegten Vermögenswerte (Wertgrenzen nach Anlage zu § 4, Ziffern 6.1 und 6.2) übersteigen. |
(1) Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eine in der Verwaltung hauptberuflich Tätige und betraut sie mit der Gleichstellungsarbeit. Von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben ist die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend zu entlasten.
(2) Die Bestellung der Gleichstellungbeauftragten ist widerruflich. Über die Abberufung entscheidet der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Einer Abberufung bedarf es nicht bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar dem Bürgermeister unterstellt.
(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gemäß § 17 Abs. 5 bekanntzumachen und soll in der Regel 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.
(2) Die Einwohnerversammlungen können auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.
(3) Der Bürgermeister unterrichtet den Stadtrat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.
Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt, mit Ausnahme der in § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 bis 8 KVG LSA genannten. Sie kann nur auf Grundlage eines Stadtratsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung elektronisch über das Internet oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Stadt bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates.
(1) Es werden folgende Ortschaften gemäß §§ 81 ff. KVG LSA bestimmt:Der Ortsteil Strenznaundorf bildet die gleichnamige Ortschaft. Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortschaft Strenznaundorf mit dem Gebiet der am 01.01.2005 in die Stadt Könnern eingemeindete Gemeinde Strenznaundorf.Der Ortsteil Cörmigk bildet die gleichnamige Ortschaft. Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortschaft Cörmigk mit dem Gebiet der am 01.01.2010 in die Stadt Könnern eingemeindete Gemeinde Cörmigk.Die Ortsteile Bebitz, Trebitz und Lebendorf bilden die Ortschaft Lebendorf. Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortschaft Lebendorf mit dem Gebiet der am 01.01.2003 in die Stadt Könnern eingemeindete Gemeinde Lebendorf.Die Ortsteile Beesedau, Beesenlaublingen, Kustrena, Mukrena, Poplitz und Zweihausen bilden die Ortschaft Beesenlaublingen. Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortschaft Beesenlaublingen mit dem Gebiet der am 01.01.2005 in die Stadt Könnern eingemeindete Gemeinde Beesenlaublingen.Die Ortsteile Belleben, Piesdorf und Haus Zeitz bilden die Ortschaft Belleben. Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortschaft Belleben mit dem Gebiet der am 01.01.2005 in die Stadt Könnern eingemeindete Gemeinde Belleben.Die Ortsteile Berwitz und Gerlebogk bilden die Ortschaft Gerlebogk. Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortschaft Gerlebogk mit dem Gebiet der am 01.01.2010 in die Stadt Könnern eingemeindete Gemeinde Gerlebogk.Die Ortsteile Zellewitz, Zickeritz und Brucke bilden die Ortschaft Zickeritz. Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortschaft Zickeritz mit dem Gebiet der am 01.01.2003 in die Stadt Könnern eingemeindete Gemeinde Zickeritz.Die Ortsteile Golbitz und Garsena bilden die Ortschaft Golbitz. Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortschaft Golbitz mit dem Gebiet der am 01.01.2003 in die Stadt Könnern eingemeindete Gemeinde Golbitz.Die Ortsteile Kirchedlau, Mitteledlau, Sieglitz und Hohenedlau bilden die Ortschaft Edlau. Die Grenzen der Ortschaft umfasst die Ortschaft Edlau mit dem Gebiet der am 01.01.2010 in die Stadt Könnern eingemeindete Gemeinde Edlau.Die Ortsteile Wiendorf, Pfitzdorf und Ilbersdorf bilden die Ortschaft Wiendorf. Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortschaft Wiendorf mit dem Gebiet der am 01.01.2010 in die Stadt Könnern eingemeindete Gemeinde Wiendorf.
(2) In den Ortschaften wird ein Ortschaftrat gewählt.
(3) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Ortschaftsräte beträgt
in der Ortschaft Beesenlaublingenin der Ortschaft Bellebenin der Ortschaft Cörmigkin der Ortschaft Edlauin der Ortschaft Gerlebogkin der Ortschaft Golbitzin der Ortschaft Lebendorfin der Ortschaft Strenznaundorfin der Ortschaft Wiendorfin der Ortschaft Zickeritz 9 Mitglieder7 Mitglieder7 Mitglieder7 Mitglieder7 Mitglieder5 Mitglieder9 Mitglieder5 Mitglieder7 Mitglieder5 Mitglieder
| (1) Die Anhörung der Ortschaftsräte gemäß § 84 Abs. 2 KVG LSA findet nach folgendem Verfahren statt: | |
| 1. | Die Anhörung wird durch den Bürgermeister eingeleitet, der dem Ortsbürgermeister die zur Entscheidung anstehenden Angelegenheiten darstellt und begründet. |
| 2. | Der Ortsbürgermeister informiert die Mitglieder des Ortschaftsrates in geeigneter Weise und in eigener Verantwortung. |
| 3. | Das Ergebnis der Beratung des Ortschaftsrates übermittelt der Ortsbürgermeister unverzüglich, spätestens nach einem Monat nach Einleitung des Anhörungsverfahrens, an den Bürgermeister, der, sofern er nicht selbst zuständig ist, dem Stadtrat oder dem beschließenden Ausschuss von der Entscheidung über das Ergebnis der Anhörung berichtet. In Angelegenheiten, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, kann der Bürgermeister die Frist nach Satz 1 angemessen verkürzen. |
| (2) Den Ortschaftsräten der unter § 15 bestimmten Ortschaften werden gemäß § 84 Abs. 3 KVG LSA folgende Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen, soweit im Haushaltsplan entsprechende Mittel veranschlagt werden: | |
| 1. | Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über die Ortschaft hinausgeht, einschließlich der Gemeindestraßen, |
| 2. | Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen, |
| 3. | Pflege des Ortsbildes sowie Teilnahme an Dorfverschönerungswettbewerben, |
| 4. | Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des örtlichen Brauchtums und der kulturellen Tradition sowie Entwicklung des kulturellen Lebens in der Ortschaft, |
| 5. | Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft, |
| 6. | Verträge über die Nutzung von in der Ortschaft gelegenen Grundstücken oder beweglichem Vermögen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, im Rahmen der Anlage zu § 4 festgelegten Wertgrenzen, |
| 7. | Veräußerung von beweglichem Vermögen in der Ortschaft im Rahmen der Anlage zu § 4 festgelegten Wertgrenzen, |
| 8. | Pflege vorhandener Partnerschaften. |
Darüber hinaus wird den Ortschaftsräten der Ortschaften Cörmigk, Edlau, Gerlebogk und Wiendorf gemäß § 84 Abs. 3 KVG LSA folgende Angelegenheit zur Entscheidung übertragen, soweit im Haushaltsplan entsprechende Mittel veranschlagt werden:
Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung bei der Errichtung oder wesentlichen Erweiterung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht im Rahmen der Anlage zu § 4 festgelegten Wertgrenzen.
(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt Könnern. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt, in dem das Amtsblatt der Stadt Könnern den bekanntzumachenden Text enthält.
(2) Auf Ersatzbekanntmachungen gemäß § 9 Abs. 3 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten des Rathauses in der Stadt Könnern, Markt 1 in 06420 Könnern, im Amtsblatt der Stadt Könnern spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, in dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält.
(3) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen nach Absatz 1. Der Inhalt der Bekanntmachung wird zusätzlich unter der Internetadresse www.stadt-koennern.de und unter Angabe des Bereitstellungstages in das Internet eingestellt.
(4) Der Text bekanntgemachter Satzungen und Verordnungen wird im Internet unter www.stadt-koennern.de zugänglich gemacht. Weitere Bekanntmachungen nach Absatz 1 Satz 1 werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht. Die Satzungen und Verordnungen können im Rathaus der Stadt Könnern, Markt 1, 06420 Könnern, während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.
(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie der Zeitpunkt und die Abstimmungsgegenstände der Beschlussfassung im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens nach § 56a Abs. 3 KVG LSA werden durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln bekannt gemacht:
1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12.13.14.15.16.17.18.19.20.21.22.23.24.25.26.27.28.29.30.31.32.33.34.35.36.37. Könnern, Markt 1, vor dem RathausKönnern, Nähe Leninplatz Nr. 16, vor dem Springbrunnen,Könnern, Bahnhofstraße 7,Könnern, Rothenburger Straße 23, Ecke FeldbergKönnern, Große Freiheit - Nähe Haus Nr. 39Könnern, Ortsteil Nelben, Nelben 49, am DorfgemeinschaftshausKönnern, Ortsteil Trebnitz, Hauptstraße 36, an der BushaltestelleKönnern, Ortsteil Golbitz, Gemeindeplatz 1Könnern, Ortsteil Garsena, Garsena 1, an den WertstoffcontainernKönnern, Ortsteil Lebendorf, Denkmalstraße 77Könnern, Ortsteil Trebitz, Trebitz 28, BushaltestelleKönnern, Ortsteil Bebitz, Sorge 21, an der FeuerwehrKönnern, Ortsteil Belleben, Alslebener Straße 53Könnern, Ortsteil Piesdorf, Bellebener Straße 28Könnern, Ortsteil Haus Zeitz, Haus-Zeitzer-Straße 11Könnern, Ortsteil Beesenlaublingen, Richard-Kupsch-Str. 6Könnern, Ortsteil Beesedau, ggü. Grundstück Beesedau 10, BushaltestelleKönnern, Ortsteil Kustrena, Kustrena 29Könnern, Ortsteil Poplitz, Mauer Reitplatz gegenüber Poplitz 9 dKönnern, Ortsteil Zweihausen, Zweihausen 45Könnern, Ortsteil Mukrena, gegenüber Mukrena 21Könnern, Ortsteil Strenznaundorf, ggü. Dorfstraße 8, an den WertstoffcontainernKönnern, Ortsteil Strenznaundorf, ggü. Dorfstraße 27, BushaltestelleKönnern, Ortsteil Zellewitz, neben Zellewitz 7,Könnern, Ortsteil Zickeritz, Zickeritz 40,Könnern, Ortsteil Brucke, ggü. Brucke 10,Könnern, Ortsteil Wiendorf, Wiendorfer Straße 1Könnern, Ortsteil Pfitzdorf, Pfitzdorfer Straße 3Könnern, Ortsteil Ilbersdorf, Gutshof 1Könnern, Ortsteil Cörmigk, Lange Straße 1Könnern, Ortsteil Cörmigk, Cörmigker Friedensstraße 19Könnern, Ortsteil Mitteledlau, Mittelstraße 18Könnern, Ortsteil Hohenedlau, ggü. Hohe Straße 20Könnern, Ortsteil Kirchedlau, Kirchstraße 14Könnern, Ortsteil Sieglitz, Sieglitzer Straße 21Könnern, Ortsteil Gerlebogk, Lindenstraße 25Könnern, Ortsteil Berwitz, schräg gegenüber Berwitz 3
Wird die Sitzung gemäß § 56a Abs. 2 KVG LSA als Videokonferenzsitzung durchgeführt, so erfolgt in der Bekanntmachung ein Hinweis, in welcher Weise der öffentliche Teil der Videokonferenzsitzung verfolgt werden kann. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages des Aushangs bewirkt. Der Aushang darf frühestens am Tag nach der Sitzung abgenommen werden.
(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortschaftsräte werden durch Aushang an den in Absatz 5 genannten Bekanntmachungstafeln der jeweiligen Ortschaft bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages des Aushangs bewirkt. Der Aushang darf frühestens am Tag nach der Sitzung abgenommen werden.
(7) Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Stadt Könnern bekannt-zumachen. An die Stelle dieser Bekanntmachung kann als vereinfachte Form auch der Aushang an den in Absatz 5 aufgeführten Bekanntmachungstafeln treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages des Aushangs bewirkt. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird.
| (1) Für den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung gem. § 103 Abs. 2 des KVG LSA gelten folgende Wertgrenzen | |
| 1. | Als erheblich i. S. d. § 103 Abs. 2 Nr. 1 KVG LSA gilt die Entstehung oder Erhöhung eines Fehlbetrages, wenn dieser trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit 5 von Hundert der Gesamtaufwendungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigt. |
| 2. | Als erheblich i. S. d. § 103 Abs. 2 Nr. 2 KVG LSA sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltsposten anzusehen, wenn sie im Einzelfall 5 von Hundert der Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplanes des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. |
| 3. | Als erheblich i. S. d. § 103 Abs. 2 Nr. 3 KVG LSA gelten Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen, wenn sie im Einzelfall 100.000,00 EURO übersteigen. |
| (2) Einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sind gekennzeichnet durch• ihr regelmäßiges und häufiges Vorkommen• die routinierte Erledigung der Geschäfte nach feststehenden Regeln und• eine geringe finanzielle Bedeutung des Geschäfts. | |
| Zu Geschäften der laufenden Verwaltung gehören in der Stadt Könnern insbesondere | |
| 1. | die nach feststehenden Tarifen, Richtlinien und Ordnungen abzuschließenden Geschäfte des täglichen Verwaltungshandelns, |
| 2. | Rechtsgeschäfte oder Verwaltungshandeln, welche durch europa-, bundes-, landes- oder ortsrechtliche Bestimmungen vorgeschrieben sind, insbesonderea. Heranziehen zu Stadtabgabenb. Erteilung von Prozessvollmachtenc. Einlegung von Rechtsmitteln einschließlich Klagen vor den ordentlichen Gerichten sowie den Finanzgerichten, den Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichten, mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten gegen Aufsichtsbehörden. |
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Stadt Könnern, beschlossen am 21.11.2018, bekanntgemacht im „Amtsblatt für den Salzlandkreis“ Nr. 2 vom 20.01.2010 zuletzt geändert durch die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 28.08.2024, bekanntgemacht im „Amtsblatt für der Stadt Könnern“ Nr. 13 vom 20.09.2024, außer Kraft.
Anlage zu § 4 (1) der Hauptsatzung der Stadt Könnern, Stand Beschlussfassung vom 18.02.2026
| Übertragung Zuständigkeiten | Ortschaftsrat | Bürgermeister | Haupt- und Vergabeausschuss | Stadtrat |
| 1.1 | Rechtsgeschäft im Sinne des § 45 Abs.2 Nr. 7 KVG LSA | ----------------- | bis 20.000€ | über 20.000 € bis 150.000 € | über 150.000 € |
| 1.2 | abweichend von lit. 1.1 bei der Veräußerung von beweglichem Vermögen | bis 1.000 € | über 1.000 € bis 20.000 € | über 20.000 € bis 150.000 € | über 150.000 € |
| 1.3 | abweichend von lit. 1.1 bei Abschluss von Verträgen über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- und Pachtwert im Einzelfall | bis 500 € | über 500 € bis 20.000 € | über 20.000 € bis 50.000 € | über 50.000 € |
| 2 | Rechtsgeschäft im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 10 KVG LSA im Einzelfall | ----------------- | bis 20.000 € | über 20.000 € bis 150.000 € | über 150.000 € |
| 3 | Vertrag im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 13 KVG LSA auf Grund einer förmlichen Ausschreibung im Einzelfall | ----------------- | bis 5.000 € | über 5.000 € bis 10.000.€ | über 10.000 € |
| 4 | Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren im Sinne des § 45 Abs.2 Nr. 19 KVG LSA, im Streitwert je Einzelfall | ----------------- | bis 20.000 € | über 20.000 € bis 150.000 € | über 150.000 € |
| 5 | Verzicht auf Ansprüche der Stadt (Erlass) sowie den Abschluss von Vergleichen im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA; im Einzelfall | ----------------- | bis 5.000 € | über 5.000 € bis 50.000 € | über 50.000 € |
| 6.1 | Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung bei der Errichtung oder wesentlichen Erweiterung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinaus geht, unter Beachtung der VOB/VgV, TVergG/UVgO/HOAI | bis 1.000 € | über 1.000 € bis 50.000 € | über 50.000 € bis 250.000 € | über 250.000 € |
| 6.2 | Vergabe von Lieferungen und Leistungen, welche nicht unter lit. 6.1 fallen, unter Beachtung der VOB/VgV, TVergG/UVgO/HOAI | ----------------- | bis 50.000 € | über 50.000 € bis 250.000 € | über 250.000 € |
| 7 | Niederschlagung von Ansprüchen der Stadt im Einzelfall | ----------------- | bis 10.000 € | über 10.000 € bis 50.000 € | über 50.000 € |
| 8 | Stundung von Forderungen je Einzelfall | ----------------- | bis 20.000 € | über 20.000 € bis 50.000 € | über 50.000 € |
| 9 | Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 99 Abs. 6 KVG LSA | ----------------- | bis 500 € | über 500 € bis 3.000 € | über 3.000 € |
| 10 | Über- und außerplanmäßige Auszahlungen und Aufwendungen im Sinne des § 105, Abs. 1 Satz 2 KVG LSA und über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA im Einzelfall |
| bis 20.000 € | über 20.000 € bis 150.000 € | über 150.000 € |