Titel Logo
Anzeiger für die Stadt Könnern
Ausgabe 5/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen (Kreistagswahl, Gemeinderatswahl und Ortschaftsratswahlen) am 09. Juni 2024

1. Zeit und Ort der Einsichtnahme

Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Stadt Könnern wird

vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024

während der allgemeinen Öffnungszeiten montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr, sowie dienstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Einwohnermeldeamt der Stadt Könnern, Markt 1 in 06420 Könnern, Rathaus, Zimmer 5 zur Einsichtnahme bereitgehalten (18 Abs. 2 KWG LSA). Der Ort der Einsichtnahme ist nicht barrierefrei erreichbar. Die Möglichkeit der Einsichtnahme endet am 24.05.2024 um 12.00 Uhr.

Jede wahlberechtigte Person hat das Recht Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen und die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Ein Recht zur Überprüfung der Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Berichtigung des Wählerverzeichnisses

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12:00 Uhr, bei der Stadt Könnern, Markt 1, 06420 Könnern, Einwohnermeldeamt Zimmer 5 einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag ist schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person zu stellen. Wer einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellt, hat die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind (§ 19 KWO). Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

3. Wahlbenachrichtigung

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss zur Sicherung seines Wahlrechts das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls während der Frist zur Einsichtnahme einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

4. Wahlschein und Briefwahl

Wer einen Wahlschein der Stadt Könnern hat, kann an den Kommunalwahlen in Könnern durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches oder durch Briefwahl teilnehmen.

4.1

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein.

4.2

Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein, wenn sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt haben; das gilt hinsichtlich der Kreiswahl auch, wenn sie den Antrag nach § 15 Abs. 4 KWO (Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde) entschuldbar erst nach Ablauf der Antragsfrist vorlegen.

Für die Kommunalwahlen erhält der Antragsteller nur einen Wahlschein für alle Wahlen. Ist der Wahlberechtigte nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so geht dies aus dem Wahlschein hervor.

4.3

Wahlscheine (Briefwahlunterlagen) können bis zum 07. Juni 2024, 18:00 Uhr, bei der Stadt Könnern, Markt 1, 06420 Könnern, Einwohnermeldeamt Zimmer 5 mündlich oder schriftlich beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist nicht zulässig. Eine wahlberechtigte Person mit einer körperlichen Beeinträchtigung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Antragsteller müssen Familienname, Vorname, Geburtsdatum und eine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

In den Fällen des § 22 Abs. 2 KWO, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden. Gleiches gilt, wenn Wahlberechtigte schriftlich erklären, wegen einer nachweislich plötzlichen Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.

Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlbereiches oder durch Briefwahl wählen.

4.4

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die bevollmächtigte Person vom Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berechtigung zum Empfang, etwa im Falle des § 24 Abs. 5 Satz 3 KWO, durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert die wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

5. Briefwahlunterlagen

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen wollen, so erhalten sie mit dem Wahlschein zugleich:

a)

einen Stimmzettel für jede Wahl für die sie wahlberechtigt sind,

b)

einen Stimmzettelumschlag für alle Wahlen (gelb),

c)

einen Wahlbriefumschlag für alle Wahlen (hellblau) und

d)

ein Merkblatt für die Briefwahl.

Da die Kommunalwahlen als verbundene Wahlen durchgeführt werden, erhalten Wahlberechtigte für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt sind, einen Stimmzettel, für alle Wahlen aber nur einen Stimmzettelumschlag, einen Wahlbriefumschlag und einen Wahlschein.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den verschlossenen Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Wahlleiter in der Stadt Könnern versenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr, eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des Wahlleiters in 06420 Könnern, Markt 1 abgegeben werden. Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl zu entnehmen.

Könnern, 21. März 2024

gez. Martin Zbyszewski
Bürgermeister