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Anzeiger für die Stadt Könnern
Ausgabe 5/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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3. Änderung der Satzung der Stadt Könnern über die Erhebung der Hundesteuer vom 17.12.2014

 

Aufgrund der §§ 5, 8, 99 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) und aufgrund der §§ 2, 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) sowie aufgrund des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 22), jeweils in den derzeit gültigen Fassungen, beschließt der Stadtrat der Stadt Könnern in seiner Sitzung vom 25.03.2026 folgende Änderung der Satzung der Stadt Könnern über die Erhebung der Hundesteuer vom 17.12.2014:

Artikel I

§ 3 erhält folgenden Wortlaut:

§ 3 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt für jeden Hund jährlich 84 Euro. Abweichend von Satz 1 bestimmt sich der Steuersatz für gefährliche Hunde nach Absatz 3.

(2) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind solche, deren Gefährlichkeit nach § 3 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren des Landes Sachsen-Anhalt (HundeG LSA) vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird. Die Gefährlichkeit wird vermutet bei Hunden der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die gemäß § 17 Abs. 1 HundeG LSA zuständige Sicherheitsbehörde.

(3) Für gefährliche Hunde gelten die folgenden jährlichen Steuersätze:

a)

Hunde mit vermuteter Gefährlichkeit gemäß Absatz 2 Satz 2, die nach dem 01.08.2020 bei der Stadt Könnern angemeldet werden 600,00 Euro

b)

alle anderen gefährlichen Hunde 120,00 Euro.

(4) Bei im Einzelfall gefährlichen Hunden gilt der erhöhte Steuersatz nach Absatz 3 mit Beginn des Kalendermonats, der der Feststellung der Gefährlichkeit durch die Sicherheitsbehörde folgt.

Artikel III

Diese Änderungen treten am 01.06.2026 in Kraft.

Könnern, den