Am 06. September 2026 findet gemäß Beschluss des Landtages die Wahl zum Landtag des Landes Sachsen-Anhalt statt.
Gemäß § 26 des Landeswahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LWG) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 5 der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LWO) in der zurzeit gültigen Fassung weise ich darauf hin, dass für jeden der 10 Wahlbezirke der Stadt Könnern ein Wahlvorstand gebildet wird.
Jeder Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden sowie zwei bis sechs Besitzern, die die Stadt Könnern aus den Wahlberechtigten beruft. Bei der Berufung der Beisitzer sollen Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.
Vor der Berufung setze ich zunächst die Anzahl der Beisitzer für die Wahlvorstände auf fünf fest.
Hiermit fordere ich die in § 3 Abs. 1 LWO genannten Parteien auf, mir bis zum 19. Juni 2026 Wahlberechtigte als Beisitzer für die Wahlvorstände zur Landtagswahl vorzuschlagen.
Gemäß § 8 Abs. 3 LWO darf niemand mehr als einem Wahlorgan angehören. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans berufen werden. Außerdem weise ich gemäß § 48 Abs. 2 LWG darauf hin, dass ein Wahlberechtigter, der als Bewerber auf einem Kreiswahlvorschlag oder auf einem Landeswahlvorschlag benannt ist, nicht zu einem Wahlehrenamt berufen werden kann.
Die Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt richten sich nach § 49 LWG. Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf nur aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden.
| Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen: | |
| 1. | die Mitglieder des Bundestages, Landtages und der Landesregierung, |
| 2. | die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind, |
| 3. | Wahlberechtigte, die am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet haben, |
| 4. | Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass Ihnen die Fürsorge für Ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert, |
| 5. | Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen, durch Krankheit oder Behinderung gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. |
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Könnern, 30.04.2026