Auf Grund der §§ 5, 8 und 99 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 in der zurzeit geltenden Fassung, der §§ 1, 2 und 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 in der zurzeit geltenden Fassung, der §§ 1 und 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 in der zur Zeit geltenden Fassung, der §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 in der ab 01.01.2025 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 und des § 1 des Grundsteuerhebesatzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (GrStHsG LSA, GVBl. LSA 2024, 312) vom 23.10.2024, hat der Stadtrat der Stadt Könnern in seiner Sitzung am 04.06.2025 die folgende Satzung beschlossen:
Die Änderungen der Hebesätze zur Grundsteuer B der Stadt Könnern werden rückwirkend wie folgt vorgenommen:
| 1. | Grundsteuer |
| Zusätzlich wird in der Hebesatzsatzung der Punkt 1.2. und 1.3. aufgenommen: |
| 1.2. | für die unbebauten Grundstücke nach § 247 des Bewertungsgesetzes und für die bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind. |
| (Nichtwohngrundstücke, insbesondere Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke — 910 v.H. |
| 1.3. | für die bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (wie Wohngrundstücke, insbesondere Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum) — 430 v.H. |
Die in § 1 vorgenommenen Änderungen zur Festsetzung der unterteilten Grundsteuern in 1.2. und 1.3. gelten rückwirkend ab dem 01.01.2025.
Die Hebesatzsatzung vom 26.11.2024 wird rückwirkend zum 01.01.2025 dahingehend geändert.
Könnern, den 06.06.2025