1.
Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der Stadt Könnern wird in der Zeit vom 17. August 2026 bis 21. August 2026 während der Dienststunden Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr und Dienstag von 14.00 bis 18.00 Uhr im Einwohnermeldeamt der Stadt Könnern, Markt 1, 06420 Könnern für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist nicht barrierefrei erreichbar. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatischen Verfahren geführt, die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ist möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. – 16. Tag vor der Wahl, spätestens bis zum 21. August 2026, 12.00 Uhr bei der Stadt Könnern, Einwohnermeldeamt, Markt 1, 06420 Könnern schriftlich oder zur Niederschrift einen Antrag auf des Wählerverzeichnisses stellen.
3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 16. August 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Landtagswahl im Wahlkreis 21 „Bernburg“ durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
| 5. | ||
| Einen Wahlschein erhält auf Antrag | ||
| a) | ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter und | |
| b) | ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |
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| aa) | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnisses nach § 14 Abs. 8 Landeswahlordnung (LWO) bis zum 16. August 2026 oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 18 Abs. 1 LWO bis zum 21. August 2026 versäumt hat, |
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| bb) | wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfristen nach § 14 Abs. 8 LWO oder § 18 Abs. 1 LWO entstanden ist oder |
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| cc) | wenn sein Wahlrecht im Berichtigungsverfahren festgestellt wurde und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist. |
Wahlscheine (Briefwahlunterlagen) können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 04. September 2026, 15.00 Uhr, (2.Tag vor der Wahl) bei der Stadt Könnern, Einwohnermeldeamt, Markt 1, 06420 Könnern mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail (info@stadt-koennern.de) oder sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Telefonische Antragstellung ist nicht zulässig (§ 23 Abs 1 S. 3 LWO).
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beatragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Doppelbuchstabe aa bis cc angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
| 6. | |
| Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte zugleich: | |
| a) | einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises |
| b) | einen amtlichen weißlichen Stimmzettelumschlag |
| c) | einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und |
| d) | ein Merkblatt für die Briefwahl |
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den verschlossenen Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle versenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Könnern, den 29.06.2026