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Anzeiger für die Stadt Könnern
Ausgabe 8/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung - Wahl zum 9. Landtag von Sachsen-Anhalt

1.

Am Sonntag, dem 06. September 2026 findet im Land Sachsen-Anhalt die Wahl zum 9. Landtag von Sachsen-Anhalt statt. Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.

2.

Die Stadt Könnern ist in 10 allgemeine Wahlbezirke aufgeteilt:

Wahlbezirk 195001:

Könnern 001,

Wahlraum:

Schulzentrum Könnern - Mensa, Rudolf-Breitscheid-Str. 16, 06420 Könnern

Wahlbezirk 195002:

Könnern 002,

Wahlraum:

Schulzentrum Könnern – Hort der Grundschule, Rudolf-Breitscheid-Str. 16, 06420 Könnern

Wahlbezirk 195003:

Lebendorf 003,

Wahlraum:

Vereinshaus des LMV, Denkmalstraße 78, 06420 Könnern, OT Lebendorf

Wahlbezirk 195005:

Beesenlaublingen 005,

Wahlraum:

Bauernstube, LPG-Hof 1, 06420 Könnern, OT Beesenlaublingen

Wahlbezirk 195006:

Belleben 006,

Wahlraum:

Großer Saal im Kulturhaus Alslebener Straße 70, 06420 Könnern, OT Belleben

Wahlbezirk 195007:

Strenznaundorf-Zickeritz 007,

Wahlraum:

Gemeinderaum, Dorfstraße 26 A, 06420 Könnern, OT Strenznaundorf

Wahlbezirk 195008:

Cörmigk 008,

Wahlraum:

Dorfgemeinschaftshaus, Lange Straße 1, 06420 Könnern, OT Cörmigk

Wahlbezirk 195009:

Edlau 009,

Wahlraum:

Dorfgemeinschaftshaus, Hohe Straße 51, 06420 Könnern, OT Hohenedlau

Wahlbezirk 195010:

Gerlebogk 010,

Wahlraum:

Dorfgemeinschaftshaus, Lindenstraße 25, 06420 Könnern, OT Gerlebogk

Wahlbezirk 195011:

Wiendorf 011,

Wahlraum:

Kulturraum Gutshof 1, 06420 Könnern, OT Ilbersdorf

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 26.07.2026 bis zum 16.08.2026 übersandt worden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die genaue Zuordnung der Straßen bzw. Ortsteile zu den einzelnen Wahlbezirken ergibt sich auch aus der Anlage.

3.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 06.09.2026 um 15.30 Uhr im Kreishaus I, Karlsplatz 37, 06406 Bernburg, zusammen. Die Räume, in denen die Auszählung der Stimmen für die jeweiligen Briefwahlbezirke erfolgt, werden durch Aushang im Eingangsbereich des Gebäudes mitgeteilt.

4.

Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und einen Personalausweis, Pass oder sonstiges amtliches Lichtbilddokument bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält am Wahltag im zuständigen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wahlberechtigte hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel erhält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern

a)

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern vorhanden auch ihre satzungsmäßigen Kurzbezeichnung, bei Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung „Einzelbewerber“ und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung und

b)

für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern vorhanden auch ihre satzungsmäßigen Kurzbezeichnung, und jeweils die Namen der ersten drei Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschlägen und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

5.

Der Wahlberechtigte gibt

a)

seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und

b)

seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wahlberechtigten in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und im gefalteten Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

6.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in dem und am Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 30 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

7.

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für die Briefwahl ist dem Wahlberechtigten ein Merkblatt nach dem Muster der Anlage 22 der Landeswahlordnung zur Verfügung zu stellen.

8.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 4 Absatz 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 4 Absatz 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Könnern, 29.06.2026

 

Zbyszewski 
Bürgermeister

Anlage: Zuordnung der Straßen und Ortsteile zu den Wahlbezirken