Titel Logo
Anzeiger für die Stadt Könnern
Ausgabe 9/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses Einbeziehungssatzung Nelben

Der Stadtrat der Stadt Könnern hat in seiner Sitzung am 30.08.2023 die Aufstellung der Einbeziehungssatzung Nelben“ beschlossen. Nach der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, der Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe mit Text und Begründung sowie der Abwägung der vorgebrachten Belange hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 15.05.2024 den endgültigen Plan mit Text, Begründung als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB1 ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft. Jedermann kann die Einbeziehungssatzung mit Text und Begründung bei der Stadt Könnern, Bauamt, Markt 1 in 06420 Könnern, während der Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Weiterhin sind die Unterlagen auf der Homepage der Stadt Könnern unter

https://www.stadt-koennern.de/b-plan-service.php

abrufbar.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1.

eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Einbeziehungsatzung Nelben der Stadt Könnern, unter Kennwort: „Nelben“ schriftlich gegenüber der Stadt Könnern unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für, nach §§ 39 bis 42 BauGB, eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Könnern, den 24.05.2024

gez. Zbyszewski
Bürgermeister