Der Stadtrat der Stadt Könnern hat in seiner Sitzung am 27.08.2025 die 1. Satzung der Stadt Könnern zur Teilaufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Könnern-Stadtkern“ (1. Sanierungsaufhebungssatzung) beschlossen.
Die Satzung wird hiermit gemäß § 162 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Die 1. Sanierungsaufhebungssatzung mit Begründung und Plandarstellung kann während der Dienstzeiten im Bauamt der Stadt Könnern, Markt 1, 06420 Könnern, von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
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Könnern, den 27.08.2025
Aufgrund des § 162 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Könnern in seiner Sitzung am 27.08.2025 die folgende 1. Satzung der Stadt Könnern zur Teilaufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Könnern-Stadtkern“ beschlossen:
(1) Die Satzung der Stadt Könnern über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Könnern-Stadtkern“ vom 28.10.1999 wird für einen Teilbereich aufgehoben. Der Geltungsbereich dieser Satzung (1. Sanierungsaufhebungssatzung) umfasst die im nachfolgenden Lageplan rot dargestellten Grundstücke.
(2) Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung bekanntzumachen.
(3) Der Bürgermeister ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke in den Grundbüchern des Geltungsbereichs der 1. Sanierungsaufhebungssatzung zu löschen.
Mit der Bekanntmachung wird diese Satzung rechtsverbindlich (§ 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB).
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Könnern, den 27.08.2025
Veröffentlichungsanordnung
| 1. | Vorstehende Satzung der Stadt Könnern zur Teilaufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Könnern-Stadtkern“ vom 27.08.2025 (Beschluss-Nr. 42/2025) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. | |
| 2. | Es wird auf § 215 Abs. 1 BauGB (Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften) hingewiesen. § 215 Abs. 1 BauGB lautet wie folgt: | |
| „Unbeachtlich werden | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
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| wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.“ |
| 3. | Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 KVG LSA hingewiesen. § 8 Abs. 3 KVG LSA lautet wie folgt: | |
| „Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.“ | |
Könnern, den 27.08.2025