Alle wildlebenden Tiere unterliegen dem allgemeinen Artenschutz. Danach dürfen wildlebende Tiere nicht mutwillig oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Eine Vielzahl von Arten ist darüber hinaus besonders geschützt. Man findet sie u.A. in der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung. Hummeln und alle anderen Wildbienen sowie Hornissen unterliegen diesem besonderen Schutz. Die Tiere dürfen nicht gefangen oder verletzt und ihre Nester nicht beschädigt oder zerstört werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG). Wespen hingegen unterliegen dem allgemeinen Artenschutz und dürfen nur dann bekämpft werden, wenn dafür ein vernünftiger Grund vorliegt.
Vernünftige Gründe können sein: Ein Wespennest an oder im Wohngebäude, wenn dort ein Allergiker oder Kleinkinder bis 3 Jahren leben, ein Wespennest an oder in einem öffentlichen Gebäude mit hohem Besucheraufkommen.
Regulär erfolgt die Beseitigung von Wespennestern durch die Feuerwehr Klingenthal nur noch auf städtischen Anlagen und in städtischen Gebäuden (Schulen, Kindergärten, Museen, Freibad, Spielplätze, etc.). Privatpersonen wenden sich bitte an einen Schädlingsbekämpfer.