Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass das Laufenlassen des Motors beim Enteisen der Fahrzeugscheiben verboten ist. Gemäß § 30 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es untersagt, unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen zu verursachen. Dazu gehört auch das Warmlaufenlassen des Motors im Stand, etwa um die Scheiben zu enteisen oder das Fahrzeuginnere zu erwärmen. Das Laufenlassen des Motors belastet nicht nur die Umwelt, sondern stellt auch eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wir bitten daher alle Fahrzeughalterinnen und -halter, ihre Fahrzeuge umweltgerecht und regelkonform von Eis und Schnee zu befreien – beispielsweise durch den Einsatz eines Eiskratzers, einer Enteisungslösung oder einer Abdeckfolie.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe zum Schutz unserer Umwelt und zur Rücksichtnahme gegenüber Anwohnerinnen und Anwohner.