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Landsberger Echo – Amtsblatt der Stadt Landsberg
Ausgabe 10/2024
Nichtamtlicher Teil
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1. Änderungssatzung der Satzung

über die Erhebung von Beiträgen und Kostenerstattungen für die zentrale Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Queis/Dölbau

Nach Maßgabe der §§ 78 und 83 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16.03.2011 (GVBl. LSA 2011, 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 374), der §§ 5, 8, 45 und 99 des Kommunalverfassungsgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, 288) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 209) i.V.m. den §§ 6, 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 26.02.1998 (GVBl. LSA 1998, 81) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 384) sowie der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbands Queis/Dölbau in der aktuellen Fassung und auf der Grundlage der §§ 1, 2, 6, 6b, 6c und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. 1996, 405) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712), hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbands Queis/Dölbau in ihrer Sitzung am 17.06.2024 folgende 1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenerstattungen für die zentrale Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Queis/Dölbau beschlossen:

Artikel I

§ 1 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

(2) Der Abwasserzweckverband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung

a)

Beiträge zur Deckung des Aufwandes für diese zentrale öffentliche Abwasseranlage (Abwasserbeitrag) und

b)

Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse im Sinne der Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserzweckverbands in der aktuellen Fassung.

§ 3 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne (Buchgrundstück).

Mehrere selbständig nicht baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn die Eigentümer identisch sind, die Grundstücke aneinandergrenzen und sie nur insgesamt baulich oder gewerblich nutzbar sind (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff).

Das gleiche gilt, wenn mehrere Flurstücke durch ein Gebäude oder Bauwerk überbaut sind.

Ist ein vermessenes und im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer eingetragenes Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Der Beitragspflichtige ist in diesem Fall verpflichtet, die Grundstücksgröße nachprüfbar, insbesondere durch amtliche Dokumente, nachzuweisen. Durch nachträgliche katastermäßige Vermessungen eintretende Veränderungen der Bemessungsgrundlagen bleiben unberücksichtigt.

§ 4 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

(4) Als Vollgeschosse gelten alle Geschosse, deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens 2/3 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Zwischendecken oder Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei der Anwendung des Satzes 2 unberücksichtigt. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je 2,30 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.

Als Zahl der Vollgeschosse gilt:

a)

soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,

b)

bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss,

c)

soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt wird und durch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans die vorgenannten Angaben nicht abzuleiten sind,

-

bei bebauten Grundstücken die Zahl der zulässigen Vollgeschosse,

-

bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung zulässigen Vollgeschosse,

-

wenn es in der näheren Umgebung an einer Bebauung fehlt, anhand derer die überwiegende Zahl der Vollgeschosse ermittelt werden könnte, die Zahl der Vollgeschosse, die sonst nach dem Bauplanungsrecht auf dem jeweiligen Grundstück zulässig wäre,

d)

bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoss,

e)

bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine Nutzung als Wochenendhausgebiet oder eine sonstige Nutzung ohne oder mit untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z. B. Dauerkleingärten, Sport-, Fest- und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe), die Zahl von einem Vollgeschoss,

f)

bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss spezielle Nutzungen zugelassen sind (z.B. Abfalldeponien), bezogen auf die Fläche nach Absatz 2 Buchstabe h), die Zahl von einem Vollgeschoss,

g)

bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die zulässige Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete im Sinne des § 11 Abs. 3 BNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe. Bruchzahlen werde ab 0,5 auf ganze Zahlen auf-, sonst abgerundet.

§ 17 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.

Artikel II

Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Landsberg, den 17.06.2024

gez. Stahl
Verbandsgeschäftsführer
Abwasserzweckverband Queis/Dölbau