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Landsberger Echo – Amtsblatt der Stadt Landsberg
Ausgabe 2/2024
amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Stadt Landsberg
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Wahlbekanntmachung Nachbesetzung Wahlausschuss Aufforderung Parteien

Aufforderung zur Nachbesetzung von Beisitzern und deren Stellvertretern für den Wahlausschuss der Stadt Landsberg zu den Kommunalwahlen am 09.06.2024

Gemäß § 4 der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) werden hiermit die im Wahlgebiet der Stadt Landsberg vertretenen Parteien und Wählergruppen aufgefordert für die oben genannte Bürgermeisterwahl Wahlberechtigte als Beisitzer und als stellvertretende Beisitzer des Gemeindewahlausschusses vorzuschlagen.

Dem Wahlausschuss obliegt gemäß § 10 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz Sachsen-Anhalt (KWG LSA) die Vorbereitung und Leitung der Wahl. Vorsitzender des Wahlausschusses ist der Gemeindewahlleiter. Zu den Aufgaben des Wahlausschusses gehören u.a. die Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen bzw. Wahlbewerbern und die endgültige Feststellung des Wahlergebnisses nach Auswertung der Niederschriften aus den Wahlbezirken. Die Beschlüsse des Wahlausschusses werden in öffentlicher Sitzung gefasst.

Vorschläge für die Mitarbeit im Wahlausschuss können in der Inneren Verwaltung der Stadt Landsberg, Köthener Straße 2, 06188 Landsberg in schriftlicher Form bzw. per Mail an wahlamt@stadt-landsberg.de bis 19.02.2024 abgegeben werden.

Die Meldung soll Name, Vorname und Wohnanschrift der vorgeschlagenen Person beinhalten.

Aufforderung zur Benennung von Beisitzern und deren Stellvertretern zur Bildung der Wahlvorstände in den Wahlbezirken der Stadt Landsberg zu den Kommunalwahlen am 09.06.2024

Darüber hinaus werden hiermit gemäß § 6 KWO LSA die im Wahlgebiet der Stadt Landsberg ortsansässigen Parteien und Wählergruppen aufgefordert für die Besetzung der Wahlvorstände in den Wahllokalen Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Beisitzer und stellv. Beisitzer vorzuschlagen.

Vorschläge für die Mitarbeit im Wahlvorstand können in der Inneren Verwaltung der Stadt Landsberg, Köthener Straße 2, 06188 Landsberg in schriftlicher Form bzw. per Mail an wahlamt@stadt-landsberg.de bis 19.02.2024 abgegeben werden.

Die Meldung soll Name, Vorname und Wohnanschrift der vorgeschlagenen Person beinhalten.

Wahlbewerber können diese Wahlehrenämter (Wahlausschuss und Wahlvorstand) nicht innehaben. Für die Ablehnung eines Wahlehrenamtes, das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt, den Ersatz des Aufwandes und des Verdienstausfalles wird auch hier auf § 13 Abs. 1 bis 3 des Kommunalwahlgesetzes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) verwiesen.

Im Übrigen wird auf § 9 Abs. 1a Kommunalwahlgesetz Sachsen-Anhalt (KWG LSA) hingewiesen, wonach Beschäftigte der Gemeinde auch dann zum Gemeindewahlleiter oder zu seinem Stellvertreter sowie zum Wahlvorsteher oder zu einem Beisitzer eines Gemeindewahlvorstandes berufen werden kann, wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt.

Gleiches gilt auch nach § 10 Abs. 1a Kommunalwahlgesetz Sachsen-Anhalt (KWG LSA) auch für die Beisitzer der Gemeindewahlvorstände. Demnach können zu Beisitzern der Gemeindewahlvorstände unbefristete Beschäftigte der Stadt Landsberg bestimmt werden, wenn sich nicht genügend Wahlberechtigte finden lassen.

Die Beisitzer und stellvertretenden Beisitzer der Gemeindewahlvorstände werden nach dem in § 6 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung Sachsen-Anhalt (KWO LSA) bestimmte Verfahren berufen.

Für die Ablehnung eines Wahlehrenamtes, für das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt, den Ersatz des Aufwandes und des Verdienstausfalles wird auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 des Kommunalwahlgesetzes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) hingewiesen.

Landsberg, den 19.01.2024

Tobias Halfpap
Stadtwahlleiter